Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22#abs-1 (1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22#abs-2 (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22#abs-3 (3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.

§ 21 § 23