Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22#abs-1 (1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22#abs-2 (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22#abs-3 (3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 WiPrPrüfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
06.02.2019 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
-
06.07.2016 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
-
03.09.2007 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.