Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung
Stand: 01.01.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22#abs-1 (1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22#abs-2 (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22#abs-3 (3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.