Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 20 Niederschrift der Prüfungskommission
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/20#abs-1 (1) Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
1.
die an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission;
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung;
3.
die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Modulprüfung;
4.
die Modulgesamtnote;
5.
die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/20#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.