Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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