Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 6 Verbindliche Auskunft

Bund2 Fassungen

Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechung von Prüfungsleistungen.

§ 5 § 7