Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- BGH, 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten Buchprüfers bei Nichtzahlung einer verhängten Geldbuße; Verpflichtung von Staatsanwaltschaft und Berufsgericht zur Zusammenfassung mehrerer Pflichtverletzungen in einem einheitlichen Verfahren
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1773/96Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und WirtschaftsprüfernZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
- VG Berlin, 14.06.2018 – 22 K 249.15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/67#abs-1 (1) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/67#abs-2 (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Wirtschaftsprüfers ist eine berufsaufsichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/67#abs-3 (3) Eine berufsaufsichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Wirtschaftsprüfer zur Zeit der Tat der Berufsaufsicht nicht unterstand.