Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Wirtschaftsprüfers ist eine berufsaufsichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine berufsaufsichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Wirtschaftsprüfer zur Zeit der Tat der Berufsaufsicht nicht unterstand.
Änderungsverlauf
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22.10.2024 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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