§ 45 WiPrO — Prokuristen

Wirtschaftsprüferordnung

Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.