Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 33 Erlöschen der Anerkennung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung der Gesellschaft,
2.
Verzicht auf die Anerkennung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 31 § 33