Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"

Stand: 01.01.2024

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.

§ 30 § 32