Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 19 Erlöschen der Bestellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bestellung erlischt durch

1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.

§ 17 § 19