Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 133c umnummeriert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 133c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.