Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133c#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133c#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133c#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.