Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
Stand: 01.08.2021
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von
des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.
Änderungsverlauf
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 131m geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
BGBl. 2003 I S. 2446 Gesetzgebungsmaterialien
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