Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 120a Mitteilung des Verbotes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/120a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/120a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 120a geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 120a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 120a aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. 2000 I S. 1769
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.