Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 120a Mitteilung des Verbots

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/120a#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/120a#abs-2 (2) Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 120 § 121