Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 112 Mündliche Verhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/112?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/112?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/112?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der ersten Ladung ist die den Berufsangehörigen zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn den Berufsangehörigen die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/112?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder der Berufsangehörigen gebunden zu sein.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
31.03.2016 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
-
03.09.2007 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
-
15.07.1994 Ausfertigung
§ 112 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.