Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/107a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/107a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Berufsangehörige können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich anbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/107a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision § 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 107a neu gefasst durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 107a geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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