Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/107a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/107a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Berufsangehörige können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich anbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/107a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision § 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

§ 103 § 104