Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/107a#abs-1 (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/107a#abs-2 (2) Berufsangehörige können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich anbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/107a#abs-3 (3) § 103 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

§ 107 § 108