§ 39 Geografische Angaben(zu § 24 Absatz 2 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. der Name
Der Name einer Lage nach Satz 1 Nummer 2 darf um den Namen einer kleineren geografischen Einheit ergänzt werden. Die Angabe "Bereich" darf durch die Angabe "district" ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung welcher Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer anzugeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt werden darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
Änderungsverlauf
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1873)
BGBl. 2022 I S. 1873
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11.10.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I 4683)
BGBl. 2021 I S. 4683
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03.05.2021 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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18.06.2014 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (BGBl. I 798)
BGBl. 2014 I S. 798
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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19.07.2011 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2011 I S. 1514
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
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