Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 800
BGBl. 2010 I S. 800 · 34.880 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Vom 15. Juni 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 2 Satz 1, § 3b Absatz 3, § 4 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b, § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2
und 4, § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 15 Num-
mer 1 bis 3, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4,
Absatz 3 Nummer 1a, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 1
Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2, § 22 Absatz 2 Num-
mer 1, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Num-
mer 4 und 5, § 26 Absatz 3 Satz 1, dabei § 3b Ab-
satz 3, § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2 auch in Verbindung
mit § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 sowie § 21
Absatz 1 und § 24 Absatz 2 auch in Verbindung mit
§ 54 Absatz 1, des Weingesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985),
von denen § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 und 3, § 24
Absatz 2 und 3 und § 26 Absatz 3 zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I
S. 753) geändert worden sind, § 3b Absatz 3 durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 2009 (BGBl. I
S. 63) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 2 und 3, § 4
Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 17 Absatz 2 zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2416) geändert worden sind, § 15 Nummer 2
und 3, § 16 Absatz 3 Nummer 1a, § 22 Absatz 2
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 ein-
gefügt worden sind,
– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die die §§ 1 und 2a betreffenden Zeilen werden
gestrichen.
b) Die § 14 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Hygienische Anforderungen“.
c) Nach der § 16 betreffenden Zeile wird folgende
Zeile eingefügt:
„§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein“.
d) Die § 20 betreffende Zeile wird gestrichen.
e) Die § 33a betreffende Zeile wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse“.
f) Die § 34a betreffende Zeile wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 34a Crémant, Winzersekt“.
g) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfül-
lung“.
h) Die § 40 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Angabe kleinerer geografischer Ein-
heiten“.
i) Die § 46a betreffende Zeile wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöh-
tem Koffeingehalt“.
2. § 1 wird aufgehoben.
3. § 2a wird aufgehoben.
4. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
werden jeweils nach dem Wort „Qualitätswein b.A.“
die Wörter „oder Landwein“ eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Eine Fläche ist für die Erzeugung von
Landwein geeignet, wenn zu erwarten ist, dass
auf der Fläche in den Gebieten, die für die Be-
zeichnung von Landwein festgelegt sind, bei
herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjähri-
gen Durchschnitt bei der Rebsorte Müller-Thur-
gau ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol
von 5,9 Volumenprozent (50°Oe) und bei der
Rebsorte Blauer Spätburgunder ein Mindest-
gehalt an natürlichem Alkohol von 6,7 Volumen-
prozent (55°Oe) erreicht wird.“
6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
das Wort „Qualitätsweines b.A.“ durch das Wort
„Weines“ ersetzt.
7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Qualitätswein b.A.“ die Wörter „oder Landwein“
eingefügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz
angefügt:
„(zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1
und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)“.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die in Artikel 43
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten
Behandlungsverfahren“ durch die Wörter „die

nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007
über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
märkte und mit Sondervorschriften für be-
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver-
ordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299
vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung zugelassenen önologischen Verfahren“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Februar
2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückstän-
den in oder auf Lebens- und Futtermitteln
pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung die Anforderungen des Kapi-
tels III des vorstehend bezeichneten Rechtsak-
tes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2
in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes
bestimmt ist, gilt für“.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Prädikatswein mit dem Prädikat „Eis-
wein“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeeren-
auslese“ darf abweichend von Anhang I C Num-
mer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen
Verfahren und der diesbezüglichen Einschrän-
kungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr
gebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure
aufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:
1. 30 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit
dem Prädikat „Eiswein“ oder „Beerenaus-
lese“,
2. 35 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit
dem Prädikat „Trockenbeerenauslese“.“
11. Der Überschrift des § 14 wird folgender Klammer-
zusatz angefügt:
„(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)“.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholge-
haltes darf bei
1. Erzeugnissen, die zur Herstellung von Land-
wein geeignet und bestimmt sind, nicht mit
konzentriertem Traubenmost oder
2. den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen
nicht mit konzentriertem Traubenmost oder
durch Konzentrierung durch Kälte
vorgenommen werden.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anhangs V Buch-
stabe H Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999“ durch die Angabe „Anhangs II
Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG)
Nr. 606/2009“ ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz in der Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„(zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22
Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)“.
b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a
ersetzt:
„(1) Qualitätswein b.A. darf nach Maßgabe
des Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost ge-
süßt werden.
(1a) Landwein darf nach Maßgabe des An-
hangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG)
Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt wer-
den.“
14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Restzuckergehalt bei Landwein
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der
Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein
nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzu-
lässigen Wert übersteigen. Satz 1 gilt nicht für einen
unter der Bezeichnung „Landwein Neckar“, „Land-
wein Rhein-Neckar“, „Landwein Oberrhein“ oder
„Landwein Rhein“ in Verkehr gebrachten Land-
wein.“
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemein-
schaft“ die Wörter „oder Europäischen Union“
eingefügt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Das gesamte Verarbeiten von inländi-
schem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A
muss in demselben Betrieb vorgenommen wer-
den. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Her-
stellung begonnen worden ist, genehmigen, dass
ein Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt b.A. an
einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht
etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnis-
sen in Verkehr gebracht wird, soweit ein wirt-
schaftliches Bedürfnis dafür besteht.“
c) Folgender Absatz 16 wird angefügt:
„(16) Die Gesamtmenge des in den Trestern,
dem Mosttrub und dem Weintrub enthaltenen
natürlichen Alkohols darf 5 vom Hundert der in
dem Wein enthaltenen Menge natürlichen Alko-
hols, die unter Zugrundelegung eines pauscha-
len natürlichen Alkoholgehaltes von 8,0 Volu-
menprozent in der Weinbauzone A und von 8,5
Volumenprozent in der Weinbauzone B zu ermit-
teln ist, nicht unterschreiten.“
16. § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19
Herstellen von Qualitätswein b.A.
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperl-
wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach
Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen be-
stimmten Anbaugebiet hergestellt werden als dem
Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind
und das in der Kennzeichnung angegeben wird, so-
fern jenes bestimmte Anbaugebiet in demselben
Land oder in einem benachbarten Land liegt.“
17. § 20 wird aufgehoben.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Qualitätsschaum-
wein b.A.“ durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädi-
katswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden,
sofern er unter Anwendung eines der folgenden
Verfahren nach Anhang I A der Verordnung (EG)
Nr. 606/2009 hergestellt worden ist:
1. Verwendung von Eichenholzstücken für die
Weinbereitung oder den Weinausbau oder
2. teilweise Entalkoholisierung.“
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Qualitäts-
schaumwein b.A.“ durch das Wort „Sekt b.A.“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 20
vom Erzeuger“ gestrichen.
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende zwei Sätze an-
gefügt:
„Eine weitergehende Untersuchung im Sinne
des Satzes 3 Nummer 2 kann in einer Analyse
des Gehalts an flüchtiger Säure bestehen. Die
zuständige Stelle veranlasst stichprobenweise
oder unter Anwendung des Zufallsprinzips Ana-
lysen zur Feststellung des Gehalts an flüchtiger
Säure zur Durchführung der Bestimmungen des
Artikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 607/2009.“
b) In Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter „Tafelwein, zu
Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet
ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur
Herstellung von Tafelwein“ durch die Wörter
„Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von
Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder
Landwein ist noch zur Herstellung von Land-
wein“ zu ersetzen.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des
Weingesetzes zuständige Stelle wird über die
Versagung der amtlichen Prüfungsnummer un-
terrichtet.“
d) In Absatz 5 wird
aa) die Angabe „Anhangs VIII Buchstabe E
Nummer 4 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999“ durch die Angabe „Arti-
kels 66 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009“ ersetzt und
bb) das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“ durch
das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.
21. In § 25 werden
a) in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „und § 20a Ab-
satz 1“ und
b) in Absatz 2 die Wörter „und Herabstufungen“
gestrichen.
22. In § 28 Satz 1 werden nach dem Wort „Qualitäts-
perlwein b.A.“ das Komma und das Wort „Quali-
tätsschaumwein b.A.“ gestrichen.
23. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 wird je-
weils das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“
durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.
c) In Absatz 8 wird
aa) in Satz 1 im einleitenden Satzteil die Angabe
„Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Ab-
satz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2
Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 753/2002“ durch die Angabe „An-
hang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Ab-
satz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2
Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 607/2009“ ersetzt und
bb) in Satz 2 die Angabe „Anhang X“ durch die
Angabe „Anhang XVI“ ersetzt.
24. In § 32b Nummer 9 werden nach dem Wort „Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
25. § 32d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „31. De-
zember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember
2015“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden
aa) das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“ durch
das Wort „Sekt b.A.“ und
bb) die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die
Angabe „31. Dezember 2015“
ersetzt.
26. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Arti-
kel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 753/2002“ durch die Angabe „Anhang XIV
Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung
„Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“
nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben
weißer Rebsorten hergestellt ist und der Rest-
zuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV
Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die

Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne
liegt.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
27. § 33a wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33a
Verwendung bestimmter Behältnisse
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 4
i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) In dem neuen Absatz 1 wird die Angabe „An-
hang I Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verord-
nung (EG) Nr. 753/2002“ durch die Angabe „An-
hang XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der
Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ ersetzt.
d) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer
Schaumwein-Glasflasche in Verkehr gebracht
werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit
einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem
anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zu-
gelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung ver-
schlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der
Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie um-
kleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit
einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glas-
flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr
als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Ver-
schluss verwendet werden.
(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
darf in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Aufmachung in
Verkehr gebracht werden.“
28. § 34a wird wie folgt gefasst:
„§ 34a
Crémant, Winzersekt
(zu § 24 Absatz 2, auch
i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Cré-
mant“ nur gebraucht werden, wenn
1. die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 5
der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erfüllt sind,
2. der Name des bestimmten Anbaugebietes ange-
geben ist und
3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorge-
schriebenen Aufmachung erfolgt.
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen
für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“
festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regio-
nalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung
„Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn
folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten
Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wur-
den, in dem der Hersteller im Sinne des Arti-
kels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trau-
ben zu Wein durchführt, oder
b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Her-
steller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trau-
ben gewonnen worden ist, die in den zusam-
mengeschlossenen Weinbaubetrieben er-
zeugt worden sind,
2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens
traditioneller, klassischer Flaschengärung:
a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der
Flasche,
b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an
mindestens neun Monate lang ununterbro-
chen in demselben Betrieb auf seinem Trub
gelagert sowie
c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaube-
triebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Reb-
sorte und des Jahrgangs sowie
4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a
Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.“
29. In § 34b Absatz 1 und 2 werden jeweils
a) die Wörter „Tafelwein mit geografischer Angabe“
durch das Wort „Landwein“ ersetzt,
b) die Angabe „Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 753/2002“ durch die An-
gabe „Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009“ ersetzt.
30. § 34c wird wie folgt gefasst:
„§ 34c
Teilweise gegorener Traubenmost
(zu § 24 Absatz 2
Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
(1) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,
der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist
in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang XIb
Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn eine
geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 ver-
wendet wird. Bei der ausschließlichen Verwendung
von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ voran-
gestellt werden.
(2) Für inländischen teilweise gegorenen Trau-
benmost darf als geografische Angabe vorbehalt-
lich des Satzes 2 eine Bezeichnung eines für Land-
wein festgelegten Gebietes verwendet werden mit
der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“ durch den
Begriff „Federweißer“ ersetzt wird. Für teilweise ge-
gorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbau-
gebieten Franken und Rheinhessen darf abwei-
chend von Satz 1 stattdessen das aus dem Namen
des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigen-
schaftswort in Verbindung mit dem Begriff „Feder-
weißer“ verwendet werden. Ein mit einer geogra-
fischen Angabe bezeichneter teilweise gegorener
Traubenmost muss den für die Herstellung von
Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten
Bedingungen entsprechen.
(3) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,
der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union hergestellt worden ist, ist ergänzend zur Be-
zeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff „Feder-
weißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung
eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene
geschützte geografische Angabe im Sinne des Ar-
tikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 verwendet wird.
(4) Bei einem inländischen teilweise gegorenen
Traubenmost ohne geschützte geografische An-
gabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007, der zum unmittelbaren
Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Be-
zeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 einer der folgenden
Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“ „Bremser“, „Bitz-
ler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer “ oder „Rauscher“
angegeben werden. Bei einem in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellten
teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte
geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf
ergänzend der Begriff „Sauser“ verwendet werden.
Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotwein-
trauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt oder
der Begriff „Federroter“ verwendet werden. Bei
einem inländischen teilweise gegorenen Trauben-
most von blass- bis hellroter Farbe, der abwei-
chend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von
Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotwein-
trauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die
Bezeichnung „Federrotling“ verwendet werden.“
31. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Qualitäts-
schaumwein b.A. und“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
32. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Land-
wein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitäts-
perlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur
nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009 zulässig.
(2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen
gelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009 genannten Begriffe „Schloss“,
„Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ nur, so-
weit diese Begriffe bei der Angabe des Namens
eines Weinbaubetriebes verwendet werden.
(3) Bei Landwein und Qualitätswein b.A. sind
als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56
Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009 nur die Angaben „Erzeugerabfül-
lung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder
„abgefüllt durch den Zusammenschluss von
Weinbaubetrieben“ nach Maßgabe der folgen-
den Absätze zulässig.“
c) In Absatz 9 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
33. In § 39 Absatz 2 wird die Angabe „nach Maßgabe
des Artikels 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EG) Nr. 753/2002,“ gestrichen.
34. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Angabe kleinerer geografischer Einheiten
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.
oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist,
darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Ge-
meinde oder eines Ortsteils nach Artikel 67 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Be-
stimmungen des genannten Artikels einschließlich
der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht
mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung
verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren
geografischen Einheiten und alle zur Herstellung
verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbau-
gebiet stammen.“
35. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
strichen.
36. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Quali-
tätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A.,
der gesüßt worden ist, darf der Name einer Reb-
sorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
angegeben werden, wenn unter Einhaltung der
Bestimmungen des genannten Artikels ein-
schließlich der zur Süßung verwendeten Erzeug-
nisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer
Herstellung verwendeten Erzeugnisse von ande-
ren Rebsorten stammen.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Tafel-
wein mit geografischer Angabe“ durch das Wort
„Landwein“ ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
37. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Jahrgangsangaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperl-
wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt
worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach
Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter
Einhaltung der Bestimmungen des genannten Arti-
kels einschließlich der zur Süßung verwendeten
Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus an-
deren Jahrgängen stammen.“

38. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Kumulierungsverbot
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1
Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009 dürfen bei Landwein, Qualitäts-
wein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder
Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig ange-
wendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert
des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeug-
nisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang
stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet
wird.
(2) Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buch-
stabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei
Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.
oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig
angewendet werden, wenn mindestens 85 vom
Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen
Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Ein-
heit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der
Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit de-
nen das Erzeugnis bezeichnet wird.“
39. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Verwendung von Kennziffern
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Eine nach Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe
kann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Un-
terabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden,
wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen
an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name
und Anschrift in der Europäischen Union enthalten
ist.
(2) Der Code besteht aus einer von der zustän-
digen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voran-
stellung des Buchstabens „D“ und der Angabe des
Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.“
40. § 46b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maß-
gabe des Artikels 51 in Verbindung mit Arti-
kel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 607/2009 und des Absat-
zes 4“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei den übrigen Erzeugnissen gilt Ab-
satz 3 Nummer 2 entsprechend.“
41. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird
jeweils die Angabe „im Sinne des Artikels 52
Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ge-
strichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
jeweils
aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort
„dürfen“ die Wörter „ , auch soweit sie nach
Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
aufgemacht sind,“ eingefügt und
bb) in Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
„im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999“ gestrichen.
42. § 51 wird aufgehoben.
43. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
mer 2.
44. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden der Buchstabe b und der
abschließende Satzteil wie folgt gefasst:
„b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1
oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1
oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 An-
gaben oder Bezeichnungen verwendet oder
gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten
Erzeugnisse den festgelegten Anforderun-
gen entsprechen,“.
b) Nummer 10 wie folgt gefasst:
„10. entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung
nicht angibt,“.
c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a
eingefügt:
„14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in
den Verkehr bringt,“.
d) In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 34b“
ein Komma und die Angabe „§ 34c Absatz 1
oder 3“ eingefügt.
e) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
„24. entgegen § 45 Satz 1 eine Angabe durch
einen Code ersetzt,“.
f) Nummer 25 wird aufgehoben.
g) Die bisherigen Nummern 26 bis 32 werden die
neuen Nummern 25 bis 31.
45. Dem § 54 werden folgende Absätze 11 und 12 an-
gefügt:
„(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen
die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009
hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis
zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekenn-
zeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in
den Verkehr gebracht werden.“
„(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember
2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 gelten-
den Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Auf-
brauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
46. In der Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird in der
letzten Zeile das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“
durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1255), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 19
Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006
(ABl. EU Nr. L 363 S. 1)“ durch die Wörter „Mitglied-
staat der Europäischen Union nach Artikel 120a Ab-
satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervor-
schriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
nisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl.
L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Satz 6 wird durch folgenden Satz er-
setzt:
„Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007 bleibt unberührt.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten
Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfül-
len, dürfen sie als „…-Schaumwein“ in der in
Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der ge-
schützten Ursprungsbezeichnungen und geogra-
fischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie
der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter
Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009,
S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeich-
neten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 800. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e57e47616129788c….