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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 800

BGBl. 2010 I S. 800 · 34.880 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 800
                                              Verordnung
                                   zur Änderung der Weinverordnung
                              und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
                                               Vom 15. Juni 2010

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 2 Satz 1, § 3b Absatz 3, § 4 Absatz 2
  Nummer 2 Buchstabe b, § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2
  und 4, § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 15 Num-
  mer 1 bis 3, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4,
  Absatz 3 Nummer 1a, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 1
  Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2, § 22 Absatz 2 Num-
  mer 1, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Num-
  mer 4 und 5, § 26 Absatz 3 Satz 1, dabei § 3b Ab-
  satz 3, § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2 auch in Verbindung
  mit § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 sowie § 21
  Absatz 1 und § 24 Absatz 2 auch in Verbindung mit
  § 54 Absatz 1, des Weingesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985),
  von denen § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 und 3, § 24
  Absatz 2 und 3 und § 26 Absatz 3 zuletzt durch Ar-
  tikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I

  S. 753) geändert worden sind, § 3b Absatz 3 durch

  Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 2009 (BGBl. I

  S. 63) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 2 und 3, § 4
  Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 17 Absatz 2 zuletzt durch
  Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
  S. 2416) geändert worden sind, § 15 Nummer 2

  und 3, § 16 Absatz 3 Nummer 1a, § 22 Absatz 2
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 ein-
  gefügt worden sind,

– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des
  Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
  (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Technologie:

                       Artikel 1

           Änderung der Weinverordnung

   Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die die §§ 1 und 2a betreffenden Zeilen werden
      gestrichen.
   b) Die § 14 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

      „§ 14    Hygienische Anforderungen“.
   c) Nach der § 16 betreffenden Zeile wird folgende
      Zeile eingefügt:
      „§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein“.

   d) Die § 20 betreffende Zeile wird gestrichen.

   e) Die § 33a betreffende Zeile wird wie folgt ge-

      fasst:

      „§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse“.

  f) Die § 34a betreffende Zeile wird wie folgt ge-
     fasst:
     „§ 34a Crémant, Winzersekt“.
  g) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
     „§ 38    Angaben zum Betrieb und zur Abfül-
              lung“.

  h) Die § 40 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
     „§ 40    Angabe kleinerer geografischer Ein-
              heiten“.
  i) Die § 46a betreffende Zeile wird wie folgt ge-
     fasst:

     „§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöh-
            tem Koffeingehalt“.
2. § 1 wird aufgehoben.
3. § 2a wird aufgehoben.

4. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1

   werden jeweils nach dem Wort „Qualitätswein b.A.“

   die Wörter „oder Landwein“ eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Eine Fläche ist für die Erzeugung von
     Landwein geeignet, wenn zu erwarten ist, dass
     auf der Fläche in den Gebieten, die für die Be-
     zeichnung von Landwein festgelegt sind, bei
     herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjähri-
     gen Durchschnitt bei der Rebsorte Müller-Thur-
     gau ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol
     von 5,9 Volumenprozent (50°Oe) und bei der
     Rebsorte Blauer Spätburgunder ein Mindest-
     gehalt an natürlichem Alkohol von 6,7 Volumen-
     prozent (55°Oe) erreicht wird.“

6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
   das Wort „Qualitätsweines b.A.“ durch das Wort
   „Weines“ ersetzt.

7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Qualitätswein b.A.“ die Wörter „oder Landwein“
   eingefügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz
     angefügt:
          „(zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1
          und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)“.
  b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemein-
     schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
     Union“ eingefügt.
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „die in Artikel 43

     der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten
     Behandlungsverfahren“ durch die Wörter „die
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      nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr.
      1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007
      über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
      märkte und mit Sondervorschriften für be-
      stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver-
      ordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299

      vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden
      Fassung zugelassenen önologischen Verfahren“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Gemein-
      schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
      Union“ eingefügt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt
      gefasst:
      „Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 23. Februar
      2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückstän-
      den in oder auf Lebens- und Futtermitteln
      pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur

      Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
      (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils
      geltenden Fassung die Anforderungen des Kapi-
      tels III des vorstehend bezeichneten Rechtsak-
      tes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2
      in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes
      bestimmt ist, gilt für“.

   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Prädikatswein mit dem Prädikat „Eis-
      wein“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeeren-
      auslese“ darf abweichend von Anhang I C Num-
      mer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit
      Durchführungsbestimmungen zur Verordnung

      (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
      Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen
      Verfahren und der diesbezüglichen Einschrän-
      kungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der
      jeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr
      gebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure
      aufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:

      1. 30 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit

         dem Prädikat „Eiswein“ oder „Beerenaus-

         lese“,

      2. 35 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit
         dem Prädikat „Trockenbeerenauslese“.“
11. Der Überschrift des § 14 wird folgender Klammer-
    zusatz angefügt:
   „(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)“.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholge-

      haltes darf bei

      1. Erzeugnissen, die zur Herstellung von Land-
         wein geeignet und bestimmt sind, nicht mit
         konzentriertem Traubenmost oder
      2. den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen
         nicht mit konzentriertem Traubenmost oder
         durch Konzentrierung durch Kälte
      vorgenommen werden.“

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anhangs V Buch-
      stabe H Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 1493/1999“ durch die Angabe „Anhangs II
      Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG)
      Nr. 606/2009“ ersetzt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Der Klammerzusatz in der Überschrift wird wie
      folgt gefasst:
             „(zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22
          Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)“.
   b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a
      ersetzt:
        „(1) Qualitätswein b.A. darf nach Maßgabe
      des Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verord-
      nung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost ge-
      süßt werden.
         (1a) Landwein darf nach Maßgabe des An-
      hangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt wer-
      den.“

14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                          „§ 16a
              Restzuckergehalt bei Landwein
     (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

      Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der
   Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein
   nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzu-

   lässigen Wert übersteigen. Satz 1 gilt nicht für einen
   unter der Bezeichnung „Landwein Neckar“, „Land-
   wein Rhein-Neckar“, „Landwein Oberrhein“ oder
   „Landwein Rhein“ in Verkehr gebrachten Land-
   wein.“

15. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemein-
      schaft“ die Wörter „oder Europäischen Union“
      eingefügt.
   b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

         „(8) Das gesamte Verarbeiten von inländi-
      schem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A

      muss in demselben Betrieb vorgenommen wer-

      den. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige

      Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Her-
      stellung begonnen worden ist, genehmigen, dass
      ein Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt b.A. an
      einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht
      etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnis-
      sen in Verkehr gebracht wird, soweit ein wirt-
      schaftliches Bedürfnis dafür besteht.“

   c) Folgender Absatz 16 wird angefügt:

         „(16) Die Gesamtmenge des in den Trestern,

      dem Mosttrub und dem Weintrub enthaltenen

      natürlichen Alkohols darf 5 vom Hundert der in
      dem Wein enthaltenen Menge natürlichen Alko-
      hols, die unter Zugrundelegung eines pauscha-
      len natürlichen Alkoholgehaltes von 8,0 Volu-
      menprozent in der Weinbauzone A und von 8,5
      Volumenprozent in der Weinbauzone B zu ermit-
      teln ist, nicht unterschreiten.“
16. § 19 wird wie folgt gefasst:
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                            „§ 19
              Herstellen von Qualitätswein b.A.
         außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
      (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
       Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperl-
   wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach
   Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der
   Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen be-
   stimmten Anbaugebiet hergestellt werden als dem
   Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind
   und das in der Kennzeichnung angegeben wird, so-
   fern jenes bestimmte Anbaugebiet in demselben

   Land oder in einem benachbarten Land liegt.“

17. § 20 wird aufgehoben.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „Qualitätsschaum-
      wein b.A.“ durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädi-
       katswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden,
       sofern er unter Anwendung eines der folgenden
       Verfahren nach Anhang I A der Verordnung (EG)
       Nr. 606/2009 hergestellt worden ist:

       1. Verwendung von Eichenholzstücken für die
          Weinbereitung oder den Weinausbau oder
       2. teilweise Entalkoholisierung.“
19. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Qualitäts-
      schaumwein b.A.“ durch das Wort „Sekt b.A.“
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 20
      vom Erzeuger“ gestrichen.

20. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende zwei Sätze an-
      gefügt:

       „Eine weitergehende Untersuchung im Sinne

       des Satzes 3 Nummer 2 kann in einer Analyse

       des Gehalts an flüchtiger Säure bestehen. Die
       zuständige Stelle veranlasst stichprobenweise
       oder unter Anwendung des Zufallsprinzips Ana-
       lysen zur Feststellung des Gehalts an flüchtiger
       Säure zur Durchführung der Bestimmungen des
       Artikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Ver-

       ordnung (EG) Nr. 607/2009.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter „Tafelwein, zu

      Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet

      ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur
      Herstellung von Tafelwein“ durch die Wörter
      „Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von
      Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder

      Landwein ist noch zur Herstellung von Land-

      wein“ zu ersetzen.

   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des
       Weingesetzes zuständige Stelle wird über die
       Versagung der amtlichen Prüfungsnummer un-
       terrichtet.“

   d) In Absatz 5 wird
       aa) die Angabe „Anhangs VIII Buchstabe E
           Nummer 4 Unterabsatz 2 der Verordnung

          (EG) Nr. 1493/1999“ durch die Angabe „Arti-
          kels 66 Absatz 4 der Verordnung (EG)
          Nr. 607/2009“ ersetzt und
      bb) das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“ durch
          das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.
21. In § 25 werden
   a) in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „und § 20a Ab-
      satz 1“ und

   b) in Absatz 2 die Wörter „und Herabstufungen“
   gestrichen.

22. In § 28 Satz 1 werden nach dem Wort „Qualitäts-

    perlwein b.A.“ das Komma und das Wort „Quali-
    tätsschaumwein b.A.“ gestrichen.
23. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 wird je-
      weils das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“
      durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.
   c) In Absatz 8 wird

      aa) in Satz 1 im einleitenden Satzteil die Angabe
          „Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Ab-
          satz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2
          Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung
          (EG) Nr. 753/2002“ durch die Angabe „An-
          hang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Ab-
          satz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2
          Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung
          (EG) Nr. 607/2009“ ersetzt und

      bb) in Satz 2 die Angabe „Anhang X“ durch die
          Angabe „Anhang XVI“ ersetzt.

24. In § 32b Nummer 9 werden nach dem Wort „Ge-
    meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
    Union“ eingefügt.
25. § 32d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „31. De-

      zember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember

      2015“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemein-
      schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
      Union“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 werden

      aa) das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“ durch

          das Wort „Sekt b.A.“ und

      bb) die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die

          Angabe „31. Dezember 2015“

      ersetzt.
26. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Arti-

      kel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)

      Nr. 753/2002“ durch die Angabe „Anhang XIV
      Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung
      „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“
      nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben
      weißer Rebsorten hergestellt ist und der Rest-
      zuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV
      Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die
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      Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne
      liegt.“
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
27. § 33a wird wie folgt gefasst:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 33a
             Verwendung bestimmter Behältnisse
                 (zu § 24 Absatz 2 Nummer 4
         i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   c) In dem neuen Absatz 1 wird die Angabe „An-
      hang I Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verord-
      nung (EG) Nr. 753/2002“ durch die Angabe „An-
      hang XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der
      Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ ersetzt.
   d) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer
      Schaumwein-Glasflasche in Verkehr gebracht
      werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit
      einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem
      anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zu-

      gelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung ver-
      schlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der
      Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie um-
      kleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit
      einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glas-
      flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr
      als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Ver-
      schluss verwendet werden.

        (3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

      darf in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung
      (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Aufmachung in
      Verkehr gebracht werden.“

28. § 34a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 34a

                     Crémant, Winzersekt
                   (zu § 24 Absatz 2, auch
         i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
     (1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Cré-
   mant“ nur gebraucht werden, wenn

   1. die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 5

      der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erfüllt sind,

   2. der Name des bestimmten Anbaugebietes ange-
      geben ist und
   3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorge-
      schriebenen Aufmachung erfolgt.
      (2) Die Landesregierungen können durch
   Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen
   für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“
   festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regio-
   nalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

      (3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung
   „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn
   folgende Anforderungen erfüllt sind:
   1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten
      Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
      a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wur-
         den, in dem der Hersteller im Sinne des Arti-
         kels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung

         (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trau-
         ben zu Wein durchführt, oder
      b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Her-
         steller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trau-
         ben gewonnen worden ist, die in den zusam-
         mengeschlossenen Weinbaubetrieben er-
         zeugt worden sind,
   2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens
      traditioneller, klassischer Flaschengärung:
      a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der
         Flasche,
      b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an
         mindestens neun Monate lang ununterbro-
         chen in demselben Betrieb auf seinem Trub
         gelagert sowie
      c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
   3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaube-
      triebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Reb-
      sorte und des Jahrgangs sowie
   4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a
      Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.“

29. In § 34b Absatz 1 und 2 werden jeweils

   a) die Wörter „Tafelwein mit geografischer Angabe“
      durch das Wort „Landwein“ ersetzt,
   b) die Angabe „Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1
      der Verordnung (EG) Nr. 753/2002“ durch die An-
      gabe „Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 607/2009“ ersetzt.

30. § 34c wird wie folgt gefasst:

                          „§ 34c

            Teilweise gegorener Traubenmost
                    (zu § 24 Absatz 2
          Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

      (1) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,

   der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist
   in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang XIb
   Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
   der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn eine
   geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 ver-
   wendet wird. Bei der ausschließlichen Verwendung
   von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ voran-

   gestellt werden.

      (2) Für inländischen teilweise gegorenen Trau-
   benmost darf als geografische Angabe vorbehalt-
   lich des Satzes 2 eine Bezeichnung eines für Land-
   wein festgelegten Gebietes verwendet werden mit
   der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“ durch den
   Begriff „Federweißer“ ersetzt wird. Für teilweise ge-
   gorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbau-
   gebieten Franken und Rheinhessen darf abwei-
   chend von Satz 1 stattdessen das aus dem Namen
   des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigen-
   schaftswort in Verbindung mit dem Begriff „Feder-
   weißer“ verwendet werden. Ein mit einer geogra-
   fischen Angabe bezeichneter teilweise gegorener
   Traubenmost muss den für die Herstellung von
   Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten
   Bedingungen entsprechen.
      (3) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,
   der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und
   in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
BGBl. 2010, Seite 804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 804
   Union hergestellt worden ist, ist ergänzend zur Be-
   zeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff „Feder-
   weißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung
   eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene
   geschützte geografische Angabe im Sinne des Ar-
   tikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
   (EG) Nr. 1234/2007 verwendet wird.

      (4) Bei einem inländischen teilweise gegorenen
   Traubenmost ohne geschützte geografische An-
   gabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1234/2007, der zum unmittelbaren
   Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Be-
   zeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1234/2007 einer der folgenden
   Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“ „Bremser“, „Bitz-
   ler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer “ oder „Rauscher“
   angegeben werden. Bei einem in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellten
   teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte
   geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b
   Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf
   ergänzend der Begriff „Sauser“ verwendet werden.
   Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotwein-
   trauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt oder
   der Begriff „Federroter“ verwendet werden. Bei
   einem inländischen teilweise gegorenen Trauben-
   most von blass- bis hellroter Farbe, der abwei-
   chend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von

   Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotwein-
   trauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die
   Bezeichnung „Federrotling“ verwendet werden.“
31. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Qualitäts-
      schaumwein b.A. und“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gemein-
      schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
      Union“ eingefügt.

32. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 38

          Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung
           (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)“.
   b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Land-
      wein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitäts-
      perlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur
      nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Ver-
      bindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG)
      Nr. 607/2009 zulässig.
         (2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung
      (EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen
      gelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG)
      Nr. 607/2009 genannten Begriffe „Schloss“,
      „Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ nur, so-
      weit diese Begriffe bei der Angabe des Namens
      eines Weinbaubetriebes verwendet werden.
         (3) Bei Landwein und Qualitätswein b.A. sind
      als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56
      Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
      Nr. 607/2009 nur die Angaben „Erzeugerabfül-
      lung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder

      „abgefüllt durch den Zusammenschluss von
      Weinbaubetrieben“ nach Maßgabe der folgen-
      den Absätze zulässig.“
   c) In Absatz 9 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
      das Wort „Union“ ersetzt.

33. In § 39 Absatz 2 wird die Angabe „nach Maßgabe
    des Artikels 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c
    der Verordnung (EG) Nr. 753/2002,“ gestrichen.

34. § 40 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 40
         Angabe kleinerer geografischer Einheiten
          (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

      Bei Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.
   oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist,
   darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Ge-
   meinde oder eines Ortsteils nach Artikel 67 Absatz 2
   Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
   angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Be-
   stimmungen des genannten Artikels einschließlich
   der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht
   mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung
   verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren
   geografischen Einheiten und alle zur Herstellung
   verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbau-
   gebiet stammen.“
35. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
      strichen.
36. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Quali-
      tätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A.,
      der gesüßt worden ist, darf der Name einer Reb-
      sorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1
      Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
      angegeben werden, wenn unter Einhaltung der
      Bestimmungen des genannten Artikels ein-
      schließlich der zur Süßung verwendeten Erzeug-
      nisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer
      Herstellung verwendeten Erzeugnisse von ande-
      ren Rebsorten stammen.“
   b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Tafel-
      wein mit geografischer Angabe“ durch das Wort
      „Landwein“ ersetzt.
   c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

37. § 43 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43
                    Jahrgangsangaben
           (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
      Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperl-
   wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt
   worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach
   Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung
   (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter
   Einhaltung der Bestimmungen des genannten Arti-
   kels einschließlich der zur Süßung verwendeten
   Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu
   ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus an-
   deren Jahrgängen stammen.“
BGBl. 2010, Seite 805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 805
38. § 44 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 44

                    Kumulierungsverbot
           (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

      (1) Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1
   Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG)
   Nr. 607/2009 dürfen bei Landwein, Qualitäts-

   wein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder
   Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig ange-
   wendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert
   des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeug-
   nisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang
   stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet
   wird.
      (2) Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buch-
   stabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterab-
   satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei

   Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.

   oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig
   angewendet werden, wenn mindestens 85 vom
   Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen
   Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Ein-
   heit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der
   Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit de-
   nen das Erzeugnis bezeichnet wird.“

39. § 45 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 45

               Verwendung von Kennziffern

           (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

      (1) Eine nach Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der

   Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe
   kann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Un-
   terabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden,
   wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen
   an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name
   und Anschrift in der Europäischen Union enthalten

   ist.

      (2) Der Code besteht aus einer von der zustän-
   digen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voran-
   stellung des Buchstabens „D“ und der Angabe des
   Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.“
40. § 46b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maß-
          gabe des Artikels 51 in Verbindung mit Arti-
          kel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-
          nung (EG) Nr. 607/2009 und des Absat-
          zes 4“.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Bei den übrigen Erzeugnissen gilt Ab-

      satz 3 Nummer 2 entsprechend.“

41. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird
      jeweils die Angabe „im Sinne des Artikels 52
      Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ge-
      strichen.

   b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
      jeweils

      aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort
          „dürfen“ die Wörter „ , auch soweit sie nach

          Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
          aufgemacht sind,“ eingefügt und

      bb) in Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
          „im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verord-
          nung (EG) Nr. 1493/1999“ gestrichen.

42. § 51 wird aufgehoben.

43. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt.

   b) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
   c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
      mer 2.
44. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 9 werden der Buchstabe b und der

      abschließende Satzteil wie folgt gefasst:

      „b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1
          oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1
          oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 An-
          gaben oder Bezeichnungen verwendet oder
          gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten
          Erzeugnisse den festgelegten Anforderun-
          gen entsprechen,“.

   b) Nummer 10 wie folgt gefasst:

      „10. entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung

           nicht angibt,“.

   c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a

      eingefügt:

      „14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in
            den Verkehr bringt,“.
   d) In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 34b“
      ein Komma und die Angabe „§ 34c Absatz 1

      oder 3“ eingefügt.

   e) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

      „24. entgegen § 45 Satz 1 eine Angabe durch
           einen Code ersetzt,“.
   f) Nummer 25 wird aufgehoben.
   g) Die bisherigen Nummern 26 bis 32 werden die
      neuen Nummern 25 bis 31.
45. Dem § 54 werden folgende Absätze 11 und 12 an-
    gefügt:
      „(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen
   die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
   genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009
   hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis
   zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekenn-

   zeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in

   den Verkehr gebracht werden.“

     „(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember
   2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 gelten-
   den Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Auf-
   brauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
   werden.“

46. In der Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird in der
    letzten Zeile das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“
    durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 806
                       Artikel 2
                   Änderung der
        Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
   Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1255), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom

8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat

   der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 19

   Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

   des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame

   Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1),

   zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

   Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006

   (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)“ durch die Wörter „Mitglied-

   staat der Europäischen Union nach Artikel 120a Ab-

   satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des

   Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame

   Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervor-
   schriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
   nisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl.
   L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden
   Fassung“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Absatz 1 Satz 6 wird durch folgenden Satz er-
      setzt:
       „Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-
       nung (EG) Nr. 1234/2007 bleibt unberührt.“

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten
       Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfül-

       len, dürfen sie als „…-Schaumwein“ in der in

       Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

       607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit

       Durchführungsbestimmungen zur Verordnung

       (EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der ge-

       schützten Ursprungsbezeichnungen und geogra-

       fischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie

       der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter

       Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009,

       S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeich-

       neten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.“

                             Artikel 3
                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 15. Juni 2010
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 800. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e57e47616129788c….