Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 866
BGBl. 2021 I S. 866 · 25.851 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 3. Mai 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet
– auf Grund des § 7e Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 54 Absatz 1, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, des
§ 16 Absatz 2 Satz 1, des § 22 Absatz 2 Nummer 1,
des § 22c Absatz 8 Nummer 3 und Absatz 9 Satz 3,
des § 22d und des § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4
und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Wein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13
Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1
Nummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1
Nummer 11 Buchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil
vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 22c Ab-
satz 8 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e,
§ 22d im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
mer 4 und § 24 Absatz 2 und 3 jeweils im Satzteil
vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1586) zuletzt geändert worden sind und von de-
nen § 7e Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10
und § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15
des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74)
eingefügt worden sind,
– auf Grund des § 7f in Verbindung mit § 54 des Wein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7f
durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 15. Ja-
nuar 2021 (BGBl. I S. 74) eingefügt worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau“.
b) Die Angabe zu § 13a wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
eingefügt:
„ § 20a Vorübergehende Änderung einer Pro-
duktspezifikation“.
e) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„ § 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs“.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Erzeugnisse aus Versuchsanbau
(zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes)
(1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von
Flächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterab-
satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273
der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergän-
zung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des
Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der
Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zer-
tifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der
obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Ver-
öffentlichung der mitgeteilten Informationen und
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und
Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG)
Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
(ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019,
S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2019/840 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geän-
dert worden ist, ist auf 0,1 Hektar pro Betrieb be-
grenzt und den zuständigen Landesbehörden vorab
mitzuteilen. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung Vorschriften über Form und In-
halt der Mitteilung erlassen.
(2) Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dür-
fen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr in Ver-
kehr gebracht werden. Soweit es sich bei Erzeugnis-
sen nach Satz 1 um Erzeugnisse aus klassifizierten
Rebsorten handelt, dürfen diese ab dem sechsten
auf das Jahr der Klassifizierung der angebauten
Rebsorte folgenden Jahr nicht mehr in Verkehr ge-
bracht werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung von Absatz 2 Satz 1 abweichende Ver-
marktungsmengen festsetzen soweit sichergestellt
ist, dass hierdurch kein Marktstörungsrisiko nach
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2018/273 entsteht.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung die Anpflanzung, Wiederbepflanzung
oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertrau-
bensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und
Versuchszwecken auf Flächen beschränken, die für
die Erzeugung von Wein mit einer geschützten
Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geo-
grafischen Angabe in Betracht kommen.“
3. § 13a wird aufgehoben.

4. § 16a wird aufgehoben.
5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Vorübergehende
Änderung einer Produktspezifikation
(zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes)
(1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer
Produktspezifikation sind schriftlich oder elektro-
nisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung zu stellen.
(2) Anträge nach Absatz 1 müssen folgende In-
formationen enthalten:
1. den Zeitraum, für den die vorübergehende Än-
derung gelten soll,
2. eine Bescheinigung der für den Weinbau zu-
ständigen obersten Landesbehörde des Landes
oder der Länder, in dessen oder in deren ört-
licher Zuständigkeit die betroffenen Rebflächen
belegen sind, über die Anerkennung der beson-
deren Umstände und über die Anerkennung der
vorübergehenden Änderung und
3. eine Begründung der vorübergehenden Ände-
rung.
Sofern für den betroffenen geschützten Wein-
namen eine Organisation zur Verwaltung herkunfts-
geschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 des
Weingesetzes anerkannt und der Antrag nicht von
dieser gestellt worden ist, ist zusätzlich zu den In-
formationen nach Satz 1 eine begründete Stellung-
nahme dieser Organisation beizufügen.
(3) Für den Antrag nach Absatz 1 veröffentlicht
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung im Bundesanzeiger ein zu verwendendes
Muster.
(4) Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig,
erfolgt unter Berücksichtigung der Bescheinigung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und der Begrün-
dung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Prüfung
hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Vo-
raussetzungen für eine vorübergehende Änderung
der Produktspezifikation nach Artikel 14 Absatz 2
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kom-
mission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge
auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geogra-
fischen Angaben und traditionellen Begriffen im
Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschrän-
kungen der Verwendung, Änderungen der Produkt-
spezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie
die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom
11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in
der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft über den Antrag. Lie-
gen die Voraussetzungen für eine vorübergehende
Änderung der Produktspezifikation vor, wird der
Antrag bewilligt. Liegen die Voraussetzungen für
eine vorübergehende Änderung nicht vor, wird der
Antrag abgelehnt.
(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung entscheidet im Einzelfall, ob die sofortige
Vollziehbarkeit der Bewilligung nach Absatz 4
Satz 3 anzuordnen ist.
(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung veröffentlicht den bewilligenden Bescheid
in nicht personenbezogener Form zusammen mit
der geänderten Produktspezifikation im Bundesan-
zeiger und auf der Homepage der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung.
(7) Ferner benachrichtigt die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung die für die durchzu-
führenden Kontrollen zuständige Landesbehörde
über die geänderte Produktspezifikation und leitet
gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/33 die vorübergehende
Änderung der Produktspezifikation zusammen mit
der Begründung innerhalb eines Monats nach Ver-
öffentlichung des Bewilligungsbescheides nach
Absatz 6 an die Kommission weiter.“
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei inländischem Wein, Schaumwein,
Qualitätsschaumwein, Likörwein oder Perlwein
darf die Bezeichnung „Blanc de Noir“ oder
„Blanc de Noirs“ nur verwendet werden, wenn
es sich um ein Erzeugnis mit geschützter Ur-
sprungsbezeichnung handelt, das aus frischen
Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert
wurde und die für Weißwein typische Farbe auf-
weist.“
b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „sind“ das Semikolon und die Wörter „der
Bezeichnung „Schieler“ darf zur Angabe der
Großlage, aus der die zur Herstellung des Wei-
nes verwendeten Trauben stammen, der von
der Landesregierung durch Rechtsverordnung
nach § 39 Absatz 2 festgelegte Gemeindename
vorangestellt werden“ gestrichen.
7. § 32b wird wie folgt gefasst:
„§ 32b
Erstes Gewächs und Großes Gewächs
(1) Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur
verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein
der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,
2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum
Gebietsprofil passenden Rebsorten hergestellt
worden ist, ausgenommen die zur Süßung ver-
wendeten Erzeugnisse,
3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60
Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten
Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne
des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 70
Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht
mehr als 10 Prozent überschritten hat,
4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
unter Berücksichtigung ihres Gesundheits-
und Reifezustands selektiv gelesen worden
sind,

5. der zur Herstellung verwendete Most einen
natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindes-
tens 11,0 Volumenprozent aufweist,
6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische
Einheit angegeben wird,
7. der Jahrgang angegeben wird,
8. er die nach den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei
Wein geltenden Anforderungen für die Verwen-
dung der Geschmacksangabe „trocken“ ein-
hält,
9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,
10. er nicht vor Ablauf des 1. März des auf das
Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden
Jahres in den Verkehr gebracht wird.
Die Schutzgemeinschaften oder Branchenver-
bände werden ermächtigt, eine gesonderte senso-
rische Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.
(2) Die Bezeichnung „Großes Gewächs“ darf nur
verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein
der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2 und 6 bis 9 erfüllt sind,
2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
von Rebflächen stammen, deren Ertrag 50 Hek-
toliter pro Hektar, soweit die verwendeten Wein-
trauben von Steillagenflächen im Sinne des
§ 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 60 Hek-
toliter pro Hektar an Traubenmost um nicht
mehr als 10 Prozent überschritten hat,
3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
von Hand gelesen worden sind,
4. der zur Herstellung verwendete Most einen na-
türlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens
12,0 Volumenprozent aufweist,
5. er zum Zeitpunkt einer gesonderten Prüfung, die
nicht später als sechs Monate nach Zuteilung
einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf,
die besonderen gebiets- und rebsortentypi-
schen sensorischen Merkmale aufweist und
6. er nicht vor Ablauf des 1. September des auf
das Erntejahr der verwendeten Trauben folgen-
den Jahres in den Verkehr gebracht wird. Für
Rotweine verlängert sich diese Frist um neun
Monate.
(3) Die für die Verwaltung der geschützten Ur-
sprungsbezeichnungen zuständigen Schutzge-
meinschaften oder Branchenverbände legen in
den jeweiligen Produktspezifikationen die zugelas-
senen zum Gebietsprofil passenden Rebsorten und
die einzuhaltenden besonderen sensorischen
Merkmale fest.
(4) Die Schutzgemeinschaften oder Branchen-
verbände werden ermächtigt, zusätzliche Anforde-
rungen für die Verwendung der Bezeichnungen
„Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ festzu-
legen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen
Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere
hinsichtlich
1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkohol-
gehalte der verwendeten Moste,
2. der maximalen Erträge pro Hektar,
3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer
Anbauflächen.
(5) Bestehende Bezeichnungen von Verbänden,
die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes
Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet wer-
den, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 4 genann-
ten Mindestanforderungen erfüllen.“
8. § 34b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Prädikats-
wein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prädikats-
wein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ein-
gefügt.
9. § 34c wird wie folgt gefasst:
„§ 34c
Teilweise gegorener Traubenmost
(zu § 24 Absatz 2
Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Trauben-
most mit geschützter geografischer Angabe oder
geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum
unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Ver-
wendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei
der ausschließlichen Verwendung von Rotwein-
trauben ist die Voranstellung des Wortes „Roter“
oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Ver-
wendung des Begriffs „Federroter“ zulässig. Die
Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teil-
weise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1
von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abwei-
chend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von
Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotwein-
trauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Bei einem
inländischen teilweise gegorenen Traubenmost
ohne geschützte geografische Angabe im Sinne
des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren
Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Be-
zeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden
Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“,
„Bitzler“, „Suser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ ange-
geben werden.
(2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,
der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Feder-
weißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung
eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geo-
grafische Angabe oder geschützte Ursprungsbe-
zeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buch-
stabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
verwendet wird.“
10. Dem § 38 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Verwendung der in Anhang II der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Be-
zeichnungen wird an Stelle der Bezeichnung „Her-
steller“ oder „hergestellt von“ zugelassen.“

11. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Geografische Angaben
(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5
in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines,
Prädikatsweines, Qualitätsschaumweines, Sekts
b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperl-
weines b.A. der Name
1. eines Bereichs oder einer Großlage verwendet,
ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in
gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets
die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzu-
stellen,
2. einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,
a) muss der Traubenmost oder die Maische im
gärfähig befüllten Behältnis mindestens den
für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen
natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewie-
sen haben und
b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezem-
ber des Erntejahres der verwendeten Trau-
ben an Endverbraucher abgegeben werden,
3. einer Einzellage verwendet,
a) ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar
in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße,
bei der die Buchstaben unabhängig von der
verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Milli-
meter groß sind, stets der Gemeinde- oder
Ortsteilname unmittelbar hinzuzufügen,
b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des
auf das Erntejahr der verwendeten Trauben
folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher
abgegeben werden,
c) darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur
Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus
einer in der jeweiligen Produktspezifikation
dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren
solcher Rebsorten hergestellt worden sein,
d) muss der Traubenmost oder die Maische im
gärfähig befüllten Behältnis mindestens den
für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen
natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewie-
sen haben.
In den jeweiligen Produktspezifikationen können
strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektar-
ertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1
vorgesehenen festgelegt werden.
(2) Bei inländischen weinhaltigen Getränken
darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-
stellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet
werden.“
12. § 39a wird wie folgt gefasst:
„§ 39a
Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz
(zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24
Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von
Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer
Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen
Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder
die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach
den Absätzen 2 und 3 erfüllt.
(2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung
im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende
Anforderungen erfüllt sein:
1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden
die Erträge der sieben vorhergehenden Jahre
berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die
Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten
die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entspre-
chend;
2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf
vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 17 Ab-
satz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädi-
katswein in der Weinbauzone A 7,0 und in der
Weinbauzone B 8,0 und bei Prädikatswein in der
Weinbauzone A 9,5 und in der Weinbauzone B
10,0 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie
3. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer
im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes
zugeteilt sein.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn
im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifika-
tion der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeich-
nung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert
werden soll.
(3) Für den Schutz einer geografischen Angabe
im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende
Anforderungen erfüllt sein:
1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden
die Erträge der fünf vorhergehenden Jahre be-
rücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Ern-
temenge den Gesamthektarertrag, gelten die
§§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;
2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in
der Weinbauzone A 6,0 und in der Weinbauzone
B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten so-
wie
3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2
und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Ab-
satz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2
sind einzuhalten.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn
im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifika-
tion der jeweiligen geschützten geografischen An-
gabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert
werden soll.“
13. In § 42 werden die Absätze 2 und 3 durch folgen-
den Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein,
Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Er-
zeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht
mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder
geschützten geografischen Angabe im Sinne des
Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die

Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Reb-
sorten unzulässig:
1. Blauer Frühburgunder,
2. Blauer Limberger,
3. Blauer Portugieser,
4. Blauer Silvaner,
5. Blauer Spätburgunder,
6. Blauer Trollinger,
7. Dornfelder,
8. Grauer Burgunder,
9. Grüner Silvaner,
10. Müller-Thurgau,
11. Müllerrebe,
12. Roter Elbling,
13. Roter Gutedel,
14. Roter Riesling,
15. Roter Traminer,
16. Weißer Burgunder,
17. Weißer Elbling,
18. Weißer Gutedel,
19. Weißer Riesling.
Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1
Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von
Rebsorten.“
14. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben nach Satz 1
oder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 18 Ab-
satz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
freiwillig bereitgestellt werden.“
15. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen
vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und
vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn die in Arti-
kel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2019/33 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des
Anhangs I Teil A der Delegierten Verordnung (EU)
2019/33 in deutscher Sprache angegeben sind.“
16. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„mit einer“ die Wörter „gut sichtbaren, deutlich les-
baren sowie unverwischbar angebrachten“ einge-
fügt.
17. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird aufgehoben.
b) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ ersetzt.
18. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 16 bis 19
angefügt:
„(16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich
des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum
Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des
§ 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich
des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum
7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2
gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Be-
stände in den Verkehr gebracht werden.
(18) Abweichend von § 32 Absatz 3 dürfen
Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Ern-
tejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des
7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet
und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Ver-
kehr gebracht werden.
(19) Abweichend von § 32b dürfen Erzeugnisse
aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs
2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis
zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
bracht werden.“
19. Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Nach den Wörtern „beantragte Bezeichnung
„Classic“,“ werden die Wörter „beantragte Be-
zeichnung „Blanc de Noirs“ oder „Blanc de
Noir“,“ eingefügt.
b) Die Wörter „beantragte Bezeichnung „Selecti-
on“,“ werden durch die Wörter „beantragte Be-
zeichnung „Weißherbst“,“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Mai 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 988c3d6bd64b4fb2….