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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 866

BGBl. 2021 I S. 866 · 25.851 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 866
                                     Vierundzwanzigste Verordnung
                                    zur Änderung der Weinverordnung
                                                Vom 3. Mai 2021

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet
– auf Grund des § 7e Absatz 2 Satz 2 in Verbindung

  mit § 54 Absatz 1, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, des

  § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 22 Absatz 2 Nummer 1,
  des § 22c Absatz 8 Nummer 3 und Absatz 9 Satz 3,
  des § 22d und des § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4
  und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Wein-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13
  Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1
  Nummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1
  Nummer 11 Buchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil
  vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 22c Ab-
  satz 8 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e,
  § 22d im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
  mer 4 und § 24 Absatz 2 und 3 jeweils im Satzteil
  vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I
  S. 1586) zuletzt geändert worden sind und von de-
  nen § 7e Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10
  und § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15
  des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74)
  eingefügt worden sind,

– auf Grund des § 7f in Verbindung mit § 54 des Wein-

  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7f

  durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 15. Ja-

  nuar 2021 (BGBl. I S. 74) eingefügt worden ist, im

  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-

  dung und Forschung:

                       Artikel 1

                   Änderung der

                  Weinverordnung

   Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

      „§ 6     Erzeugnisse aus Versuchsanbau“.
   b) Die Angabe zu § 13a wird gestrichen.
   c) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen.
   d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „ § 20a Vorübergehende Änderung einer Pro-
              duktspezifikation“.
   e) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „ § 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs“.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

            Erzeugnisse aus Versuchsanbau

  (zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes)

      (1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von
  Flächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterab-
  satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273
  der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergän-
  zung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des
  Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der
  Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zer-
  tifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der
  obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Ver-
  öffentlichung der mitgeteilten Informationen und
  zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
  des Europäischen Parlaments und des Rates in
  Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und
  Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen
  (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG)
  Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung
  der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegier-
  ten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
  (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019,

  S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU)

  2019/840 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geän-

  dert worden ist, ist auf 0,1 Hektar pro Betrieb be-

  grenzt und den zuständigen Landesbehörden vorab

  mitzuteilen. Die Landesregierungen können durch

  Rechtsverordnung Vorschriften über Form und In-

  halt der Mitteilung erlassen.
     (2) Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dür-
  fen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr in Ver-

  kehr gebracht werden. Soweit es sich bei Erzeugnis-

  sen nach Satz 1 um Erzeugnisse aus klassifizierten
  Rebsorten handelt, dürfen diese ab dem sechsten
  auf das Jahr der Klassifizierung der angebauten
  Rebsorte folgenden Jahr nicht mehr in Verkehr ge-
  bracht werden.

     (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
  verordnung von Absatz 2 Satz 1 abweichende Ver-
  marktungsmengen festsetzen soweit sichergestellt
  ist, dass hierdurch kein Marktstörungsrisiko nach
  Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Ver-
  ordnung (EU) 2018/273 entsteht.
     (4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
  verordnung die Anpflanzung, Wiederbepflanzung
  oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertrau-
  bensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und
  Versuchszwecken auf Flächen beschränken, die für
  die Erzeugung von Wein mit einer geschützten
  Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geo-
  grafischen Angabe in Betracht kommen.“
3. § 13a wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 867 — Originalseite als Abbildung
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4. § 16a wird aufgehoben.

5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

                         „§ 20a
                  Vorübergehende
          Änderung einer Produktspezifikation
     (zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes)

     (1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer

  Produktspezifikation sind schriftlich oder elektro-

  nisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft
  und Ernährung zu stellen.

     (2) Anträge nach Absatz 1 müssen folgende In-
  formationen enthalten:
  1. den Zeitraum, für den die vorübergehende Än-
     derung gelten soll,

  2. eine Bescheinigung der für den Weinbau zu-
     ständigen obersten Landesbehörde des Landes
     oder der Länder, in dessen oder in deren ört-
     licher Zuständigkeit die betroffenen Rebflächen
     belegen sind, über die Anerkennung der beson-
     deren Umstände und über die Anerkennung der
     vorübergehenden Änderung und

  3. eine Begründung der vorübergehenden Ände-
     rung.

  Sofern für den betroffenen geschützten Wein-

  namen eine Organisation zur Verwaltung herkunfts-

  geschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 des

  Weingesetzes anerkannt und der Antrag nicht von

  dieser gestellt worden ist, ist zusätzlich zu den In-

  formationen nach Satz 1 eine begründete Stellung-
  nahme dieser Organisation beizufügen.

     (3) Für den Antrag nach Absatz 1 veröffentlicht

  die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-

  rung im Bundesanzeiger ein zu verwendendes

  Muster.

     (4) Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig,
  erfolgt unter Berücksichtigung der Bescheinigung
  nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und der Begrün-
  dung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Prüfung
  hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Vo-
  raussetzungen für eine vorübergehende Änderung
  der Produktspezifikation nach Artikel 14 Absatz 2

  der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kom-

  mission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der

  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
  Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge
  auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geogra-
  fischen Angaben und traditionellen Begriffen im
  Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschrän-
  kungen der Verwendung, Änderungen der Produkt-
  spezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie
  die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom
  11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in
  der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesanstalt
  für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
  nährung und Landwirtschaft über den Antrag. Lie-
  gen die Voraussetzungen für eine vorübergehende
  Änderung der Produktspezifikation vor, wird der
  Antrag bewilligt. Liegen die Voraussetzungen für
  eine vorübergehende Änderung nicht vor, wird der
  Antrag abgelehnt.

    (5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
  nährung entscheidet im Einzelfall, ob die sofortige

  Vollziehbarkeit der Bewilligung nach Absatz 4
  Satz 3 anzuordnen ist.
     (6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
  nährung veröffentlicht den bewilligenden Bescheid
  in nicht personenbezogener Form zusammen mit
  der geänderten Produktspezifikation im Bundesan-

  zeiger und auf der Homepage der Bundesanstalt

  für Landwirtschaft und Ernährung.

     (7) Ferner benachrichtigt die Bundesanstalt für
  Landwirtschaft und Ernährung die für die durchzu-
  führenden Kontrollen zuständige Landesbehörde
  über die geänderte Produktspezifikation und leitet
  gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten
  Verordnung (EU) 2019/33 die vorübergehende
  Änderung der Produktspezifikation zusammen mit
  der Begründung innerhalb eines Monats nach Ver-
  öffentlichung des Bewilligungsbescheides nach
  Absatz 6 an die Kommission weiter.“

6. § 32 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Bei inländischem Wein, Schaumwein,
     Qualitätsschaumwein, Likörwein oder Perlwein
     darf die Bezeichnung „Blanc de Noir“ oder
     „Blanc de Noirs“ nur verwendet werden, wenn

     es sich um ein Erzeugnis mit geschützter Ur-

     sprungsbezeichnung handelt, das aus frischen

     Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert

     wurde und die für Weißwein typische Farbe auf-

     weist.“

  b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
     Wort „sind“ das Semikolon und die Wörter „der

     Bezeichnung „Schieler“ darf zur Angabe der

     Großlage, aus der die zur Herstellung des Wei-

     nes verwendeten Trauben stammen, der von

     der Landesregierung durch Rechtsverordnung
     nach § 39 Absatz 2 festgelegte Gemeindename
     vorangestellt werden“ gestrichen.
7. § 32b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 32b
        Erstes Gewächs und Großes Gewächs

    (1) Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur

  verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein

  der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

   1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,
   2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum
      Gebietsprofil passenden Rebsorten hergestellt
      worden ist, ausgenommen die zur Süßung ver-
      wendeten Erzeugnisse,

   3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
      von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60
      Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten
      Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne
      des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 70
      Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht
      mehr als 10 Prozent überschritten hat,
   4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
      unter Berücksichtigung ihres Gesundheits-
      und Reifezustands selektiv gelesen worden
      sind,
BGBl. 2021, Seite 868 — Originalseite als Abbildung
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      5. der zur Herstellung verwendete Most einen
         natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindes-
         tens 11,0 Volumenprozent aufweist,
      6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische
         Einheit angegeben wird,
      7. der Jahrgang angegeben wird,
      8. er die nach den Rechtsakten der Europäischen
         Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei
         Wein geltenden Anforderungen für die Verwen-
         dung der Geschmacksangabe „trocken“ ein-

         hält,

      9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,
  10. er nicht vor Ablauf des 1. März des auf das
      Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden
      Jahres in den Verkehr gebracht wird.
  Die Schutzgemeinschaften oder Branchenver-
  bände werden ermächtigt, eine gesonderte senso-
  rische Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.
    (2) Die Bezeichnung „Großes Gewächs“ darf nur
  verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein

  der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

  1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1, 2 und 6 bis 9 erfüllt sind,

  2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
     von Rebflächen stammen, deren Ertrag 50 Hek-
     toliter pro Hektar, soweit die verwendeten Wein-
     trauben von Steillagenflächen im Sinne des
     § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 60 Hek-
     toliter pro Hektar an Traubenmost um nicht
     mehr als 10 Prozent überschritten hat,
  3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
     von Hand gelesen worden sind,
  4. der zur Herstellung verwendete Most einen na-
     türlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens
     12,0 Volumenprozent aufweist,

  5. er zum Zeitpunkt einer gesonderten Prüfung, die
     nicht später als sechs Monate nach Zuteilung
     einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf,
     die besonderen gebiets- und rebsortentypi-
     schen sensorischen Merkmale aufweist und
  6. er nicht vor Ablauf des 1. September des auf
     das Erntejahr der verwendeten Trauben folgen-
     den Jahres in den Verkehr gebracht wird. Für
     Rotweine verlängert sich diese Frist um neun
     Monate.
     (3) Die für die Verwaltung der geschützten Ur-
  sprungsbezeichnungen zuständigen Schutzge-
  meinschaften oder Branchenverbände legen in
  den jeweiligen Produktspezifikationen die zugelas-
  senen zum Gebietsprofil passenden Rebsorten und
  die einzuhaltenden besonderen sensorischen
  Merkmale fest.
     (4) Die Schutzgemeinschaften oder Branchen-
  verbände werden ermächtigt, zusätzliche Anforde-
  rungen für die Verwendung der Bezeichnungen
  „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ festzu-
  legen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen
  Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere
  hinsichtlich
  1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkohol-
     gehalte der verwendeten Moste,

   2. der maximalen Erträge pro Hektar,
   3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer
      Anbauflächen.
      (5) Bestehende Bezeichnungen von Verbänden,
   die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes
   Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet wer-
   den, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 4 genann-
   ten Mindestanforderungen erfüllen.“
 8. § 34b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Prädikats-

      wein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein
      b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ein-
      gefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prädikats-
      wein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein
      b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ein-
      gefügt.
 9. § 34c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 34c

           Teilweise gegorener Traubenmost

                   (zu § 24 Absatz 2
         Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

      (1) Nur bei einem teilweise gegorenen Trauben-
   most mit geschützter geografischer Angabe oder
   geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum
   unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Ver-
   wendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei
   der ausschließlichen Verwendung von Rotwein-
   trauben ist die Voranstellung des Wortes „Roter“
   oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Ver-
   wendung des Begriffs „Federroter“ zulässig. Die
   Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teil-
   weise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1
   von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abwei-
   chend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von
   Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotwein-
   trauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Bei einem
   inländischen teilweise gegorenen Traubenmost
   ohne geschützte geografische Angabe im Sinne
   des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
   nung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren
   Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Be-
   zeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der
   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden
   Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“,
   „Bitzler“, „Suser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ ange-
   geben werden.
      (2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,
   der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und
   in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Feder-
   weißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung
   eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geo-
   grafische Angabe oder geschützte Ursprungsbe-
   zeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buch-
   stabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
   verwendet wird.“
10. Dem § 38 wird folgender Absatz 11 angefügt:
      „(11) Die Verwendung der in Anhang II der Dele-
   gierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Be-
   zeichnungen wird an Stelle der Bezeichnung „Her-
   steller“ oder „hergestellt von“ zugelassen.“
BGBl. 2021, Seite 869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 869
11. § 39 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 39

                 Geografische Angaben
        (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5
   in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

     (1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines,
   Prädikatsweines, Qualitätsschaumweines, Sekts
   b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperl-
   weines b.A. der Name

   1. eines Bereichs oder einer Großlage verwendet,

      ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in

      gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets

      die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzu-
      stellen,
   2. einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,

      a) muss der Traubenmost oder die Maische im
         gärfähig befüllten Behältnis mindestens den
         für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen
         natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewie-
         sen haben und

      b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezem-
         ber des Erntejahres der verwendeten Trau-
         ben an Endverbraucher abgegeben werden,

   3. einer Einzellage verwendet,
      a) ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar
         in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße,
         bei der die Buchstaben unabhängig von der
         verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Milli-
         meter groß sind, stets der Gemeinde- oder

         Ortsteilname unmittelbar hinzuzufügen,

      b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des
         auf das Erntejahr der verwendeten Trauben
         folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher
         abgegeben werden,

      c) darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur
         Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus
         einer in der jeweiligen Produktspezifikation
         dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren
         solcher Rebsorten hergestellt worden sein,

      d) muss der Traubenmost oder die Maische im
         gärfähig befüllten Behältnis mindestens den
         für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen
         natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewie-
         sen haben.

   In den jeweiligen Produktspezifikationen können

   strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektar-
   ertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1
   vorgesehenen festgelegt werden.

      (2) Bei inländischen weinhaltigen Getränken

   darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-

   stellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet

   werden.“
12. § 39a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 39a

       Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz
    (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24
      Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
     (1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von
   Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer
   Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen

   Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder
   die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach
   den Absätzen 2 und 3 erfüllt.

     (2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung
   im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der
   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende
   Anforderungen erfüllt sein:

   1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden
      die Erträge der sieben vorhergehenden Jahre
      berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die

      Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten

      die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entspre-

      chend;

   2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf
      vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 17 Ab-
      satz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädi-
      katswein in der Weinbauzone A 7,0 und in der
      Weinbauzone B 8,0 und bei Prädikatswein in der
      Weinbauzone A 9,5 und in der Weinbauzone B
      10,0 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie

   3. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer
      im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes
      zugeteilt sein.

   Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn
   im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifika-
   tion der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeich-
   nung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert
   werden soll.

     (3) Für den Schutz einer geografischen Angabe

   im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der
   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende
   Anforderungen erfüllt sein:

   1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden
      die Erträge der fünf vorhergehenden Jahre be-
      rücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Ern-
      temenge den Gesamthektarertrag, gelten die
      §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;

   2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in
      der Weinbauzone A 6,0 und in der Weinbauzone
      B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten so-
      wie

   3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2
      und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Ab-
      satz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2

      sind einzuhalten.

   Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn
   im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifika-

   tion der jeweiligen geschützten geografischen An-

   gabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert

   werden soll.“

13. In § 42 werden die Absätze 2 und 3 durch folgen-
    den Absatz 2 ersetzt:

      „(2) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein,
   Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Er-
   zeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht
   mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder
   geschützten geografischen Angabe im Sinne des
   Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die
BGBl. 2021, Seite 870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 870
   Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Reb-
   sorten unzulässig:

      1. Blauer Frühburgunder,

      2. Blauer Limberger,
      3. Blauer Portugieser,
      4. Blauer Silvaner,

      5. Blauer Spätburgunder,

      6. Blauer Trollinger,
      7. Dornfelder,

      8. Grauer Burgunder,

      9. Grüner Silvaner,

   10. Müller-Thurgau,

   11. Müllerrebe,
   12. Roter Elbling,

   13. Roter Gutedel,
   14. Roter Riesling,
   15. Roter Traminer,

   16. Weißer Burgunder,
   17. Weißer Elbling,

   18. Weißer Gutedel,

   19. Weißer Riesling.

   Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1

   Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von

   Rebsorten.“

14. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben nach Satz 1
   oder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 18 Ab-
   satz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
   freiwillig bereitgestellt werden.“
15. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen
   vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und
   vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in
   den Verkehr gebracht werden, wenn die in Arti-
   kel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
   2019/33 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des
   Anhangs I Teil A der Delegierten Verordnung (EU)
   2019/33 in deutscher Sprache angegeben sind.“

16. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „mit einer“ die Wörter „gut sichtbaren, deutlich les-
    baren sowie unverwischbar angebrachten“ einge-

    fügt.
17. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 14 wird aufgehoben.
    b) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“
       durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ ersetzt.

18. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 16 bis 19
    angefügt:
      „(16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich
    des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum

    Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des
    § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen
    der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

       (17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich
    des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum
    7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2
    gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Be-
    stände in den Verkehr gebracht werden.
       (18) Abweichend von § 32 Absatz 3 dürfen
    Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Ern-
    tejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des
    7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet
    und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Ver-
    kehr gebracht werden.

      (19) Abweichend von § 32b dürfen Erzeugnisse
    aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs
    2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021

    geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis

    zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-

    bracht werden.“
19. Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird wie folgt ge-
    ändert:
    a) Nach den Wörtern „beantragte Bezeichnung
       „Classic“,“ werden die Wörter „beantragte Be-
       zeichnung „Blanc de Noirs“ oder „Blanc de
       Noir“,“ eingefügt.
    b) Die Wörter „beantragte Bezeichnung „Selecti-
       on“,“ werden durch die Wörter „beantragte Be-
       zeichnung „Weißherbst“,“ ersetzt.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 3. Mai 2021
                                        Die Bundesministerin
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 988c3d6bd64b4fb2….