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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1514

BGBl. 2011 I S. 1514 · 9.210 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1514
                                             Neunte Verordnung
                                   zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 19. Juli 2011

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
des § 12 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Num-
mer 1 und 3, der §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1, 2
und 3 und des § 33 Absatz 1 Nummer 3, dabei § 13
Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1, des Wein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66):
                       Artikel 1

                    Änderung der
                   Weinverordnung
   Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-

letzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. März 2011

(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe
     „§ 2 Nummer 8“ die Wörter „und nach § 9a Ab-
     satz 1 Satz 2“ eingefügt.
  b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
       2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegore-
          ner Traubenmost = 100 Liter Wein.“
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 9 angefügt:

     „(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung
  in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbe-
  dingungen die Säuerung von frischen Weintrauben,
  Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost,
  Jungwein und Wein nach den in Anhang XVa Ab-
  schnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG)
  Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen zulassen.“
3. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

  b) Die Wörter „bei Perlwein und Perlwein mit zuge-

     setzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rosé

     angegeben werden.“ werden gestrichen.

4. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „bei Landwein“
   durch die Wörter „bei Federweißer, Landwein“ er-
   setzt.
5. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                          „§ 39a
                     Geografische
             Bezeichnungen mit EU-Schutz
            (zu den §§ 22d und 24 Absatz 2
           Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

     (1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Wein-
  gesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete
  und die einem Qualitätswein b. A. vorbehaltenen Be-
  griffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff
  im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a
  der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt sind,
  dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet
  werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der

in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeich-
nen.
   (2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von
Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer
Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen
Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder
die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3
und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
  (3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung
im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen fol-
gende Anforderungen erfüllt sein:

1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht

   zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten

   Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buch-

   stabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 her-

   gestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1
   des Weingesetzes festgelegten bestimmten An-
   baugebietes liegt;
2. der Hektarertrag darf den für das jeweilige be-
   stimmte Anbaugebiet geltenden Hektarertrag
   nicht übersteigen;
3. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für
   das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden
   Mindestwert nicht unterschreiten;
4. die für die Herstellung des Weines verwendeten
   Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehre-
   ren Rebsorten gehören, die für das bestimmte
   Anbaugebiet zugelassen ist oder sind;

5. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer
   im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt
   sein.
  (4) Für den Schutz einer geografischen Angabe
im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen fol-

gende Anforderungen erfüllt sein:

1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht

   zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten

   Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buch-
   stabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 her-
   gestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgeleg-
   ten Landweingebietes liegt;
2. der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert
   aus Trauben hergestellt sein, die in dem abge-
   grenzten Gebiet erzeugt worden sind; die rest-
   lichen Anteile, einschließlich der zur Süßung ver-
   wendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben
   hergestellt sein, die aus anderen Landweingebie-
   ten stammen;

3. die für die Herstellung des Weines verwendeten
   Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehre-
   ren Rebsorten gehören, die für das Landwein-
   gebiet, dessen Angabe geschützt ist, zugelassen
   ist oder sind;
4. der Hektarertrag darf den für die Verwendung der
   geografischen Angabe des betreffenden Land-
BGBl. 2011, Seite 1515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1515
     weingebietes festgesetzten Hektarertrag nicht
     übersteigen;
  5. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für
     Landwein des betreffenden Gebietes geltenden
     Mindestwert nicht unterschreiten;
  6. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2
     und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3
     Nummer 1, des § 16 Absatz 1a und 2 und des
     § 16a sind einzuhalten.

     (5) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach

  Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ge-
  schützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist,
  muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Wein-
  gesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes

  gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung
  nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
  erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. § 23 Absatz 1 des
  Weingesetzes ist nicht anzuwenden.

     (6) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach

  Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ge-

  schützten geografischen Angabe bezeichnet ist,

  muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Land-

  weingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von

  der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG)

  Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt.“

6. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Bei einem Wein, ausgenommen Schaumwein
  und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab
  dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer ge-
  schützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten

  geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b

  Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG)

  Nr. 1234/2007 bezeichnet ist, ist die Angabe der Be-

  zeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der

  folgenden Rebsorten unzulässig:

   1. Bacchus,

   2. Blauer Limberger,
   3. Blauer Portugieser,
   4. Blauer Silvaner,
   5. Blauer Spätburgunder,
   6. Blauer Trollinger,

   7. Domina,
   8. Dornfelder,
   9. Grauer Burgunder,
  10. Grüner Silvaner,
  11. Kerner,

   12. Müller Thurgau,
   13. Müllerrebe,
   14. Rieslaner,

   15. Roter Elbling,
   16. Roter Gutedel,
   17. Roter Riesling,
   18. Roter Traminer,

   19. Scheurebe,

   20. Weißer Elbling,

   21. Weißer Gutedel,
   22. Weißer Riesling.“

7. Dem § 54 wird folgender Absatz 13 angefügt:

      „(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten
   Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschrif-
   ten vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden
   Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Trauben-

   most oder teilweise gegorenen Traubenmost über-

   nehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des

   Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich

   aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim

   abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung

   des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingeset-

   zes für das Erntejahr 2010 ergibt.“

                             Artikel 2
                     Änderung der
             Wein-Überwachungsverordnung

  Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I

S. 1624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung

vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1828) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 werden die Wörter „15. Dezember des Ernte-

   jahres“ durch die Wörter „15. Januar des auf die
   Ernte folgenden Jahres“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 6 werden die Nummern 1 und 2 wie
   folgt gefasst:
   „1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
   2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener
      Traubenmost = 100 Liter Wein,“.

                             Artikel 3
                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 19. Juli 2011
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1514. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2adee0fa0d4392cf….