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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4683

BGBl. 2021 I S. 4683 · 25.446 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4683
                                     Zweite Verordnung
         zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
                                             Vom 11. Oktober 2021

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet

– auf Grund des § 7c Absatz 3, des § 13 Absatz 3

  Nummer 1 und 3, des § 15 Nummer 1 bis 5, des

  § 16 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 21 Absatz 1,

  des § 22 Absatz 2, des § 24 Absatz 2 in Verbindung

  mit § 54 Absatz 1 und des § 26 Absatz 3 des Wein-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Ab-
  satz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1
  Nummer 4, § 15 im Satzteil vor Nummer 1 durch
  Artikel 1 Nummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Ar-
  tikel 1 Nummer 11 Buchstabe a, § 17 Absatz 2 durch
  Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, § 31 Absatz 1 im
  Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 15
  Buchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1
  durch Artikel 1 Nummer 4 und § 26 Absatz 3 durch
  Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober
  2014 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert worden sind
  und von denen § 7c Absatz 3 durch Artikel 1 Num-
  mer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
  S. 1207) eingefügt worden ist,

– auf Grund des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a
  bis c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep-
  tember 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                   Weinverordnung

  Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. die Voraussetzungen des Artikels 11 Unter-
       absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
       2018/274 der Kommission vom 11. Dezember
       2017 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
       ordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
       Parlaments und des Rates hinsichtlich des
       Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der
       Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister,
       der obligatorischen Meldungen und Mitteilun-
       gen sowie mit Durchführungsvorschriften zur
       Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates hinsicht-

      lich der einschlägigen Kontrollen und zur Auf-
      hebung der Durchführungsverordnung (EU)
      2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom

      28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch die Durch-

      führungsverordnung (EU) 2020/1547 (ABl. L 354

      vom 26.10.2020, S. 4) geändert worden ist, er-

      füllt sind,“.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4a werden die Wörter „Anhang I B Ab-
     schnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b
     der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommis-
     sion vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbe-
     stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008
     des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugnis-
     kategorien, der önologischen Verfahren und der
     diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193
     vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die
     Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014
     (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9)“ durch die Wör-
     ter „Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2
     Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung
     (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März
     2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
     Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
     und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen,
     auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht
     werden darf, der zugelassenen önologischen
     Verfahren und der Einschränkungen für die
     Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbau-
     erzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von
     Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung so-
     wie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl.
     L 149 vom 17.6.2019, S. 1; L 289 vom 8.11.2019,
     S. 59), die zuletzt durch die Delegierte Verord-
     nung (EU) 2020/565 (ABl. L 129 vom 24.4.2020,
     S. 1)“ ersetzt.

  b) In Absatz 4b werden die Wörter „Anhang I B Ab-

     schnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b
     der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommis-
     sion vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbe-
     stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008
     des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniska-
     tegorien, der önologischen Verfahren und der
     diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193
     vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die
     Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014
     (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9) des Artikels“
     durch die Wörter „Anhang I Teil B Abschnitt A
     Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Dele-
     gierten Verordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4684
  c) In Absatz 7 werden die Wörter „Anhang C Num-
     mer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit
     Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
     (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
     Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen
     Verfahren und der diesbezüglichen Einschrän-
     kungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)“ durch
     die Wörter „Anhang I Teil C Nummer 1 der De-
     legierten Verordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.

3. In § 15 Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung
   (EG) Nr. 606/2009“ durch die Wörter „Delegierten
   Verordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhangs I D Num-
     mer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009“
     durch die Wörter „Anhangs I Teil D Nummer 1
     und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934“
     ersetzt.

  b) In Absatz 1a werden die Wörter „Anhangs I D
     Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009“
     durch die Wörter „Anhang I Teil D Nummer 1 der
     Delegierten Verordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.

5. In § 18 Absatz 15 werden die Wörter „Verordnung
   (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli
   2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
   nung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
   Weinbauerzeugniskategorie, der önologischen Ver-
   fahren und der diesbezüglichen Einschränkungen
   (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)“ durch die Wörter
   „Delegierten Verordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.

6. In § 19 Nummer 2 und § 20 werden die Wörter „des
   Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung
   (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli
   2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
   nung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
   geschützten Ursprungsbezeichnungen und geo-
   grafischen Angaben, der traditionellen Begriffe
   sowie der Kennzeichnung und Aufmachung be-
   stimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom
   24.7.2009, S. 60)“ durch die Wörter „des Artikels 5
   Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung
   (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober
   2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
   Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
   des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ur-
   sprungsbezeichnungen, geografischen Angaben
   und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das
   Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Ver-
   wendung, Änderungen der Produktspezifikationen,
   die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeich-
   nung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019,
   S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13)“ ersetzt.
7. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „Anhang I A der
   Verordnung (EG) Nr. 606/2009“ durch die Wörter
   „Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU)
   2019/934“ ersetzt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „des Ar-
     tikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wörter
     „des Artikels 19 in Verbindung mit Artikel 20

      der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der
      Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durch-
      führungsbestimmungen zur Verordnung (EU)
      Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
      und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz
      von Ursprungsbezeichnungen, geografischen An-
      gaben und traditionellen Begriffen im Weinsek-
      tor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der
      Produktspezifikationen, das Register der ge-
      schützten Bezeichnungen, die Löschung des
      Schutzes und die Verwendung von Zeichen
      sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
      Europäischen Parlaments und des Rates in Be-
      zug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9
      vom 11.1.2019, S. 46)“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Artikels 66
      Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“
      durch die Wörter „des Artikels 53 Absatz 4 der
      Durchführungsverordnung (EU) 2019/33“ er-
      setzt.

 9. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Bezeichnungen „Blanc de Noirs“ und
      „Blanc de Noir“ dürfen für inländische Erzeug-
      nisse nur verwendet werden, wenn es sich um
      Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung,
      geschützte geografische Angabe, Likörwein mit
      geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaum-
      wein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein han-
      delt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein
      Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein
      typische Farbe aufweist.“

   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhang XVI in
          Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterab-
          satz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Un-
          terabsatz 3 der Verordnung 607/2009“
          durch die Wörter „Anhang V in Verbindung
          mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
          Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verord-
          nung 2019/33“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang XVI“
          durch die Angabe „Anhang V“ ersetzt.
10. § 32b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 32b

           Erstes Gewächs und Großes Gewächs
              (zu den §§ 16a und 24 Absatz 2
            Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
               „Qualitätswein“ durch die Wörter „Wein
               mit geschützter Ursprungsbezeichnung“
               ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
               „passenden“ die Wörter „und in der je-
               weiligen Produktspezifikation festge-
               legten“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 4685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4685
      ccc) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
              „3. die zur Herstellung verwendeten
                  Weintrauben von Flächen stammen,
                  deren Ertrag
                  a) 60 Hektoliter je Hektar oder

                  b) 70 Hektoliter je Hektar, soweit
                     die verwendeten Weintrauben
                     von Steillagenflächen im Sinne
                     des § 34b Absatz 1 stammen,

                  an Traubenmost nicht überschrit-

                  ten hat,“.

      ddd) In Nummer 5 wird das Wort „Most“
           durch das Wort „Traubenmost“ er-

           setzt.

      eee) In Nummer 6 werden nach dem Wort
           „Einheit“ die Wörter „nach § 23 Ab-
           satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes“
           eingefügt.
      fff)    In Nummer 10 werden die Wörter „Ab-
              lauf des“ durch das Wort „dem“, die

              Wörter „in den Verkehr gebracht“

              durch die Wörter „an Endverbraucher

              abgegeben“ und der Punkt durch ein

              Komma ersetzt.

      ggg) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

              „11. eine Prädikatsangabe in der
                   Kennzeichnung nicht verwendet
                   wird.“
  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In der jeweiligen Produktspezifikation kann

      festgelegt werden, dass der Wein beson-

      dere gebiets- und rebsortentypische Merk-

      male aufweisen muss und einer nach Zeit-

      punkt, Bedingungen und Verfahren festge-

      legten gesonderten sensorischen Prüfung
      unterliegt.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Das Wort „Qualitätswein“ wird durch die
      Wörter „Wein mit geschützter Ursprungsbe-
      zeichnung“ ersetzt.

  bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
      fasst:

      „1. die Anforderungen nach Absatz 1 Num-
          mer 1, 2, 6 bis 9 und 11 erfüllt sind,
      2. die zur Herstellung verwendeten Wein-

         trauben von Flächen stammen, deren

         Ertrag

             a) 50 Hektoliter je Hektar oder
             b) 60 Hektoliter je Hektar, soweit die
                verwendeten Weintrauben von Steil-
                lagenflächen im Sinne des § 34b Ab-
                satz 1 stammen,

             an Traubenmost nicht überschritten hat,“.
  cc) In Nummer 4 wird das Wort „Most“ durch
      das Wort „Traubenmost“ ersetzt.
  dd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
      „Zeitpunkt einer“ die Wörter „in der jeweili-
      gen Produktspezifikation festgelegten“ ein-
      gefügt.

      ee) In Nummer 6 werden die Wörter „Ablauf
          des“ durch das Wort „dem“ und die Wörter
          „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter
          „an Endverbraucher abgegeben“ ersetzt.
   d) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
      Absatz 3 ersetzt:

         „(3) In der jeweiligen Produktspezifikation
      können zusätzliche und strengere Anforderun-
      gen für die Verwendung der Bezeichnung „Ers-
      tes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ fest-

      gelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um

      regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen,
      insbesondere hinsichtlich

      1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkohol-

         gehalte der verwendeten Traubenmoste,

      2. der maximalen Erträge je Hektar,
      3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer
         Anbauflächen.“
   e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und wie folgt gefasst:

         „(4) Bestehende Bezeichnungen, die die Be-

      griffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Ge-

      wächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet wer-

      den, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 ge-

      nannten Mindestanforderungen erfüllen.“

11. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden
    die Wörter „XVI Teil B der Verordnung (EG)
    Nr. 607/2009“ durch die Wörter „Anhang III Teil B
    der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.
12. § 33a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „XVII Nummer 2

      Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)

      Nr. 607/2009“ durch die Wörter „Anhang VII

      Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten

      Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 69 Ab-
      satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch

      die Wörter „Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten
      Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.

13. § 34a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Ar-
      tikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG)
      Nr. 607/2009“ durch die Wörter „Artikel 53 Ab-
      satz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die

      Wörter „des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c

      der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die
      Wörter „des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c
      der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ er-
      setzt.
14. § 34b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 66
      Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“
      durch die Wörter „des Artikels 53 Absatz 1 der
      Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „von Artikel 66
      Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“
      durch die Wörter „des Artikels 53 Absatz 1 der
      Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4686
15. § 34c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Nur bei einem inländischen teilweise gegore-
       nen Traubenmost ohne geschützte geografische
       Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung
       im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a
       und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
       der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist,
       darf ergänzend zur Bezeichnung nach An-
       hang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU)
       Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe
       „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“,
       „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ an-
       gegeben werden.“
   b) Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

       „Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig.“

16. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 57
      Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der
      Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wör-
      ter „des Artikels 54 Absatz 1 in Verbindung mit
      Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU)
      2019/33“ ersetzt.

   b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „des
      Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 607/2009“ durch die Wörter „des Arti-

      kels 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung

      (EU) 2019/33“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 57 Ab-
      satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch
      die Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung
      (EU) 2019/33“ und die Wörter „XIII der Verord-
      nung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wörter „VI
      der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ er-

      setzt.

   d) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 56 Ab-
      satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
      Nr. 607/2009“ durch die Wörter „Artikel 46 Ab-
      satz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung
      (EU) 2019/33“ ersetzt.

17. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   0a) Das Wort „Qualitätsschaumweines,“ wird ge-
       strichen.
   a) Nach den Wörtern „Qualitätsperlweines b. A.“
      werden die Wörter „durch den nach Artikel 8
      Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
      verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim
      Inverkehrbringen“ eingefügt.

   b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter
      „des Erntejahres“ durch die Wörter „des Ernte-
      jahrgangs“ ersetzt.
   c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die einleitenden Wörter „einer Einzellage
           verwendet“ werden durch die Wörter „einer
           Einzellage oder einer kleineren geogra-
           fischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Num-
           mer 2 des Weingesetzes verwendet“ er-
           setzt.

       bb) In Buchstabe a wird das Wort „hinzuzufü-
           gen“ durch die Wörter „voranzustellen oder

           anzufügen“ ersetzt.
       cc) In Buchstabe b werden die Wörter „das
           Erntejahr“ durch die Wörter „den Erntejahr-
           gang“ ersetzt.

18. In § 40 werden die Wörter „Artikel 67 Absatz 2 Un-
    terabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“
    durch die Wörter „Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1
    der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.
19. In § 42 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 62
    Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)
    Nr. 607/2009“ durch die Wörter „des Artikels 50
    Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung
    (EU) 2019/33“ ersetzt.

20. In § 43 werden die Wörter „des Artikels 61 Absatz 1
    der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wör-
    ter „des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Ver-
    ordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.
21. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 61 Ab-
      satz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Zif-
      fer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch
      die Wörter „Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50
      Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten
      Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 61 Ab-

      satz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

      und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der
      Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wör-
      ter „Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1
      Buchstabe a Ziffer i und Artikel 55 Absatz 1, 2
      Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
      2019/33“ ersetzt.

22. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 56 Ab-

    satz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
    erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Ar-
    tikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2“ durch die Wörter
    „Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU)
    2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maß-
    gabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2“ er-
    setzt.

23. In § 47 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
    „Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“
    durch die Wörter „Artikel 57 der Delegierten Ver-
    ordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.
24. § 53 Absatz 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

   „19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
        oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeich-
        nung oder einen Namen nicht, nicht richtig
        oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
        voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht
        in der vorgeschriebenen Weise anfügt,“.
25. § 54 Absatz 17 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeug-
   nisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahr-
   gangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai
   2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
   bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr
   gebracht werden.“
BGBl. 2021, Seite 4687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4687
                       Artikel 2
                   Änderung der
        Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

   Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I

S. 1255), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung

vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                    Spirituosen mit

              geografischen Bezugnahmen
      (1) Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maß-
  gabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Ver-
  ordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 17. April 2019 über die
  Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und
  Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung
  der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufma-
  chung und Kennzeichnung von anderen Lebensmit-
  teln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituo-
  sen und die Verwendung von Ethylalkohol und Des-
  tillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoho-
  lischen Getränken sowie zur Aufhebung der
  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom
  17.05.2019, S. 1; L 289 vom 12.8.2021, S. 4) mit
  einer geografischen Bezugnahme nur in den Ver-
  kehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser
  geografischen Bezugnahme um die Angabe eines
  Herkunftsortes oder einer Herkunftsregion im Sinne
  des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
  2019/787 handelt. Im Übrigen bestimmt sich die Zu-
  lässigkeit geografischer Begriffe im Sinne des Arti-
  kels 10 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 der Verord-
  nung (EU) 2019/787 nach den Regeln der jeweiligen
  Produktspezifikation.

    (2) Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs I
  Kategorie 9 der Verordnung (EU) 2019/787 oder ein
  Geist im Sinne des Anhangs I Kategorie 17 der Ver-

     ordnung (EU) 2019/787 in einer Region oder in
     einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem
     im Rahmen einer Produktspezifikation nach Arti-
     kel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der

     Verordnung (EU) 2019/787 abgegrenzten geogra-

     fischen Gebiet gehört, darf der Name dieser Region

     oder dieses Ortes ergänzend zur rechtlich vorge-

     schriebenen Bezeichnung nach Anhang I Kate-

     gorie 9 oder Kategorie 17 der Verordnung (EU)
     2019/787 verwendet werden, wenn dieser Obst-
     brand oder Geist zusätzlich zu den Anforderungen
     der Spirituosenkategorie nach Anhang I der Verord-

     nung (EU) 2019/787 folgende Bedingungen erfüllt:

     1. er ist in der jeweiligen Region oder dem jewei-
        ligen Ort aus Früchten hergestellt, die aus der
        jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort stam-
        men und
     2. er weist den gegenüber den Erzeugnissen mit
        einer Gattungsbezeichnung höheren Mindest-
        alkoholgehalt auf, sofern ein solcher höherer
        Mindestalkoholgehalt in der jeweiligen Produkt-
        spezifikation des Erzeugnisses mit einer einge-
        tragenen geografischen Angabe, in dessen abge-
        grenztem geografischen Gebiet die Region oder
        der Ort, die oder der in der geografischen Bezug-
        nahme genannt wird, liegt, festgesetzt worden
        ist.“

2. § 9a wird aufgehoben.
3. § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

     „c) entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine
         Spirituose oder“.
4. Anlage 4 wird aufgehoben.

                         Artikel 3

                      Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 11. Oktober

2021
                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4683. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3fab9e3cce8e8f11….