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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3862
BGBl. 2013 I S. 3862 · 19.049 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Vom 12. Oktober 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 13
Absatz 3 Nummer 3, des § 22 Absatz 2 Nummer 2,
des § 22c Absatz 8 Nummer 3, des § 24 Absatz 2
Nummer 1, 2 und 4, des § 30 Satz 1 Nummer 2, des
§ 33 Absatz 1 Nummer 3 und des § 51 Nummer 1
des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1426), im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden
die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter
„Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Quali-
tätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder
Landwein“ ersetzt.
b) In der § 19 betreffenden Zeile werden die Wörter
„Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitäts-
wein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperl-
wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.
c) Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende
§ 20 betreffende Zeile eingefügt:
„§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des
Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Num-
mer 2 des Weingesetzes)“.
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1,
§ 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils
die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter
„Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitäts-
perlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.“
4. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11
Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren
ist, darf nur in einer zugelassenen Verschluss-
brennerei im Sinne des § 133 Absatz 2 des
Branntweinmonopolgesetzes durchgeführt wer-
den.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Überwachung bei der Destillation von
in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach
den Vorschriften des Branntweinmonopolgeset-
zes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vor-
schriften in der jeweils geltenden Fassung.“
5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9 aufge-
hoben.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorhan-
dene oder potenzielle“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
aaa) die Wörter „vorhandene oder potenziel-
len“ gestrichen und
bbb) die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch
das Wort „Qualitätswein“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Qualitätswein
b.A.“ durch das Wort „Qualitätswein“ er-
setzt.
7. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein
b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädi-
katswein“ ersetzt.
8. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wör-
ter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Quali-
tätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperl-
wein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein“
ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Herstellen von
Qualitätswein, Prädikatswein,
Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.
oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb
des bestimmten Anbaugebietes
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)“.
b) Die Wörter „Qualitätswein b.A.“ werden durch
die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“ er-
setzt.

10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
„§ 20
Herstellen von
Landwein außerhalb des Landweingebiets
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6
Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet her-
gestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben
geerntet worden sind und das in der Kennzeich-
nung angegeben wird, sofern das Landweingebiet
in demselben Land oder in einem benachbarten
Land liegt.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein,
Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder
Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „vorhandene oder
potenzielle“ gestrichen.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „für“
das Wort „Sekt“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-
wein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,
Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-
tätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt“ und die
Wörter „der Wein“ durch die Wörter „das Er-
zeugnis“ ersetzt.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikats-
wein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperl-
wein b.A.“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Sekt b.A.“
die Wörter „oder Sekt“ eingefügt.
14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
gestrichen.
15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten
Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein
Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inlän-
discher Erzeugnisse nur nach Maßgabe der fol-
genden Bestimmungen angegeben werden.“
b) In Absatz 2 Nummer 2b werden die Wörter „eines
Weinbau treibenden Landes“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen
darf nur für Wein einer homogenen Partie ver-
geben werden, der aus demselben Behältnis
stammt. Nach der Abfüllung müssen die Be-
hältnisse entsprechend den Vorschriften der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union, des Weingesetzes und
der auf Grund des Weingesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und
den Namen der geografischen Einheit, aus der
der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem
die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben
geerntet worden sind, erkennen lassen und mit
einem nicht wiederverwendbaren Verschluss
versehen sein.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädikats-
wein“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Qualitäts-
wein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein oder
einem Prädikatswein“ ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-
weinen b.A. und“ durch die Wörter „Qualitäts-
weinen oder“ ersetzt.
17. § 33a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätsweine
b.A.“ jeweils durch die Wörter „Qualitätsweine,
Prädikatsweine und Sekte b.A.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schaum-
wein-Glasflasche“ die Wörter „– auch in der
Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Ab-
satzes 1 –“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „darf“ durch die Wör-
ter „und unter Verwendung von Likör, der Gold-
flitter enthält, hergestellte aromatisierte schaum-
weinhaltige Getränke dürfen“ ersetzt.
18. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Für einen in
Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des be-
stimmten Anbaugebietes Beaujolais“ durch die
Wörter „Für einen Wein der geschützten Ursprungs-
bezeichnung Beaujolais“ ersetzt.
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Landwein und
Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Landwein,
Qualitätswein, Prädikatswein“ ersetzt.
20. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswei-
nes b.A.“ durch die Wörter „Qualitätsweines, Prädi-
katsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A.
oder Qualitätsperlweines b.A.“ ersetzt.
21. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird in der Klammer nach der
Angabe „zu“ die Angabe „§ 22c Absatz 8 Num-
mer 3, den §§“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
durch die Wörter „Wein mit geschützter Ur-
sprungsbezeichnung“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Für das in Artikel 118h der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 genannte Einspruchsverfah-
ren und das in Artikel 118q der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 genannte Verfahren zur Änderung
von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die
in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes ent-
haltenen Verfahrensregelungen gelten entspre-
chend.“

22. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Angabe
kleinerer geografischer Einheiten
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperl-
wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt
worden ist, darf der Name einer Lage, eines Be-
reichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleine-
rer geografischer Einheiten, die in der Liegen-
schaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen
in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Arti-
kel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Ein-
haltung der Bestimmungen des genannten Artikels
einschließlich der zu seiner Herstellung verwende-
ten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der
zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus
anderen kleineren geografischen Einheiten und alle
zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem be-
stimmten Anbaugebiet stammen.“
23. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Qua-
litätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein
und Prädikatswein“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „ausgenom-
men“ das Wort „Perlwein,“ eingefügt.
24. In § 43 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“ er-
setzt.
25. In § 44 Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Quali-
tätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,
Prädikatswein“ ersetzt.
26. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2 Buch-
stabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird
jeweils nach dem Wort „Qualitätsweines“ die An-
gabe „b.A.“ durch die Wörter „oder Prädikats-
weines“ ersetzt.
27. In § 49 Absatz 4 werden
a) die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-
schaumwein“ durch die Wörter „Qualitätswein,
Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-
tätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaum-
wein und Sekt“ ersetzt.
b) die Wörter „die Kurzform „A.P. Nummer“ durch
die Wörter „eine Kurzform“ ersetzt.
28. In § 50 Absatz 6 werden
a) die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-
schaumwein“ durch die Wörter „Qualitätswein,
Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-
tätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und
Sekt b.A.“ ersetzt und
b) nach dem Wort „Kurzform“ die Wörter „A.P.
Nummer“ gestrichen.
29. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 11 Ab-
satz 1“ die Angabe „oder 2“ gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 4a werden aufgehoben.
30. Die Anlagen 2 bis 4 sowie 6 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 7 wird das Wort „Qualitätsweines“
durch die Wörter „Qualitätsweines oder Prädikats-
weines“ ersetzt.
2. In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Quali-
tätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,
Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperl-
wein b.A. oder Sekt b.A.“ ersetzt.
3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „unverzüglich“ wird durch die Wörter
„spätestens am Tag nach Beginn der Beförde-
rung“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1
genannten Verpflichteten die Übermittlung des
Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn
der Beförderung.“
4. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Begleitpapier, Ermächtigungen
(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m.
§ 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des
Begleitpapiers Verpflichtete
1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verord-
nung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung
erforderlichen Angaben weitere Angaben zu ma-
chen hat,
2. spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung
eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der
für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten
hat.“
5. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.“

Artikel 3
Änderung der
Verordnung zur Durchsetzung
des gemeinschaftlichen Weinrechts
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-
lichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2009 (eBAnz AT77
2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende der Vor-
schrift durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeug-
nis aufbewahrt.“
2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 49 Nummer 7“
durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
3. In den §§ 5 bis 9 werden jeweils die Wörter „§ 50
Absatz 2 Nummer 12“ durch die Wörter „§ 50 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 12“ ersetzt.
4. Die Anlage (zu § 10 Absatz 1) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom
17.6.2009, S. 1)“ durch die Wörter „die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94
vom 30.3.2012, S. 38)“ ersetzt.
c) In Nummer 6 werden nach der Angabe „(ABl. L 193
vom 24.7.2009, S. 60)“ die Wörter „, die zu-
letzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 315/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38)
geändert worden ist“ eingefügt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Oktober 2013
Artikel 4
Änderung der
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
§ 1 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003
(BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II
Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ja-
nuar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung,
Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen so-
wie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituo-
sen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) dürfen
im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Abrun-
dung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Aus-
züge verwendet werden. Diese Auszüge werden
1. durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz
oder Eichenholzspänen oder
2. durch Lagerung von Weindestillat auf getrockne-
ten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch
getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen,
auch geröstet, hergestellt,
wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat
zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert wor-
den sein muss. Die in Anhang I Nummer 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse
können auch karamellisiert sein.“
2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b
r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3862. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1b346aca0a87e37c….