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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3862

BGBl. 2013 I S. 3862 · 19.049 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3862
                                      Zweite Verordnung
     zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
                                             Vom 12. Oktober 2013

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 13
  Absatz 3 Nummer 3, des § 22 Absatz 2 Nummer 2,
  des § 22c Absatz 8 Nummer 3, des § 24 Absatz 2
  Nummer 1, 2 und 4, des § 30 Satz 1 Nummer 2, des
  § 33 Absatz 1 Nummer 3 und des § 51 Nummer 1
  des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),

– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Le-

  bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-

  sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I

  S. 1426), im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

  terium für Wirtschaft und Technologie:

                       Artikel 1

                    Änderung der

                   Weinverordnung

   Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden
      die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter
      „Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Quali-
      tätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder
      Landwein“ ersetzt.
   b) In der § 19 betreffenden Zeile werden die Wörter
      „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitäts-
      wein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperl-
      wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.

   c) Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende
      § 20 betreffende Zeile eingefügt:
       „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des
             Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Num-
             mer 2 des Weingesetzes)“.
 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1,
    § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils
    die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter

    „Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitäts-

    perlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.

 3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.“

4. § 10a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11
     Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren
     ist, darf nur in einer zugelassenen Verschluss-
     brennerei im Sinne des § 133 Absatz 2 des
     Branntweinmonopolgesetzes durchgeführt wer-
     den.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Überwachung bei der Destillation von

     in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach

     den Vorschriften des Branntweinmonopolgeset-

     zes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vor-

     schriften in der jeweils geltenden Fassung.“
5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9 aufge-
   hoben.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorhan-

     dene oder potenzielle“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden

         aaa) die Wörter „vorhandene oder potenziel-
              len“ gestrichen und
         bbb) die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch
              das Wort „Qualitätswein“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Qualitätswein
         b.A.“ durch das Wort „Qualitätswein“ er-
         setzt.
7. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein
   b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädi-
   katswein“ ersetzt.

8. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wör-
   ter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Quali-
   tätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperl-
   wein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein“
   ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 19

                       Herstellen von

               Qualitätswein, Prädikatswein,

             Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.
           oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb
              des bestimmten Anbaugebietes
     (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)“.
  b) Die Wörter „Qualitätswein b.A.“ werden durch

     die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“ er-
     setzt.
BGBl. 2013, Seite 3863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3863
10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
                           „§ 20

                     Herstellen von
        Landwein außerhalb des Landweingebiets
     (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
      Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6
   Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG)
   Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet her-
   gestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben
   geerntet worden sind und das in der Kennzeich-
   nung angegeben wird, sofern das Landweingebiet
   in demselben Land oder in einem benachbarten
   Land liegt.“

11. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
      durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein,
      Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder
      Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „vorhandene oder
      potenzielle“ gestrichen.

12. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „für“
      das Wort „Sekt“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-
      wein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,
      Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-
      tätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt“ und die
      Wörter „der Wein“ durch die Wörter „das Er-
      zeugnis“ ersetzt.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
      durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikats-
      wein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperl-
      wein b.A.“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Sekt b.A.“
      die Wörter „oder Sekt“ eingefügt.
14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
    gestrichen.
15. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten
      Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein
      Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inlän-
      discher Erzeugnisse nur nach Maßgabe der fol-
      genden Bestimmungen angegeben werden.“
   b) In Absatz 2 Nummer 2b werden die Wörter „eines
      Weinbau treibenden Landes“ gestrichen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen
      darf nur für Wein einer homogenen Partie ver-
      geben werden, der aus demselben Behältnis
      stammt. Nach der Abfüllung müssen die Be-
      hältnisse entsprechend den Vorschriften der
      Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
      der Europäischen Union, des Weingesetzes und
      der auf Grund des Weingesetzes erlassenen
      Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und
      den Namen der geografischen Einheit, aus der
      der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem
      die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben

      geerntet worden sind, erkennen lassen und mit
      einem nicht wiederverwendbaren Verschluss
      versehen sein.“

   d) Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
      durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädikats-
      wein“ ersetzt.
   b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Qualitäts-
      wein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein oder
      einem Prädikatswein“ ersetzt.

   c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-
      weinen b.A. und“ durch die Wörter „Qualitäts-
      weinen oder“ ersetzt.
17. § 33a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätsweine
      b.A.“ jeweils durch die Wörter „Qualitätsweine,
      Prädikatsweine und Sekte b.A.“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schaum-
      wein-Glasflasche“ die Wörter „– auch in der
      Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Ab-
      satzes 1 –“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „darf“ durch die Wör-
      ter „und unter Verwendung von Likör, der Gold-
      flitter enthält, hergestellte aromatisierte schaum-
      weinhaltige Getränke dürfen“ ersetzt.
18. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Für einen in
    Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des be-
    stimmten Anbaugebietes Beaujolais“ durch die
    Wörter „Für einen Wein der geschützten Ursprungs-
    bezeichnung Beaujolais“ ersetzt.
19. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
      durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“
      ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Landwein und
      Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Landwein,
      Qualitätswein, Prädikatswein“ ersetzt.
20. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswei-
    nes b.A.“ durch die Wörter „Qualitätsweines, Prädi-
    katsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A.
    oder Qualitätsperlweines b.A.“ ersetzt.

21. § 39a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird in der Klammer nach der
      Angabe „zu“ die Angabe „§ 22c Absatz 8 Num-
      mer 3, den §§“ eingefügt.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
      durch die Wörter „Wein mit geschützter Ur-
      sprungsbezeichnung“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
      fügt:
         „(7) Für das in Artikel 118h der Verordnung
      (EG) Nr. 1234/2007 genannte Einspruchsverfah-
      ren und das in Artikel 118q der Verordnung (EG)
      Nr. 1234/2007 genannte Verfahren zur Änderung
      von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt
      für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die
      in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes ent-
      haltenen Verfahrensregelungen gelten entspre-
      chend.“
BGBl. 2013, Seite 3864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3864
22. § 40 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 40

                          Angabe
             kleinerer geografischer Einheiten
           (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

      Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperl-
   wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt
   worden ist, darf der Name einer Lage, eines Be-
   reichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleine-
   rer geografischer Einheiten, die in der Liegen-
   schaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen
   in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Arti-
   kel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Ein-
   haltung der Bestimmungen des genannten Artikels
   einschließlich der zu seiner Herstellung verwende-
   ten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der
   zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus
   anderen kleineren geografischen Einheiten und alle
   zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem be-
   stimmten Anbaugebiet stammen.“

23. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
      durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Qua-
      litätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein
      und Prädikatswein“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „ausgenom-
      men“ das Wort „Perlwein,“ eingefügt.

24. In § 43 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
    durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“ er-
    setzt.
25. In § 44 Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Quali-
    tätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,
    Prädikatswein“ ersetzt.
26. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 2
    Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2 Buch-
    stabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird
    jeweils nach dem Wort „Qualitätsweines“ die An-
    gabe „b.A.“ durch die Wörter „oder Prädikats-
    weines“ ersetzt.

27. In § 49 Absatz 4 werden

   a) die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-
      schaumwein“ durch die Wörter „Qualitätswein,
      Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-
      tätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaum-
      wein und Sekt“ ersetzt.
   b) die Wörter „die Kurzform „A.P. Nummer“ durch
      die Wörter „eine Kurzform“ ersetzt.
28. In § 50 Absatz 6 werden

   a) die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-
      schaumwein“ durch die Wörter „Qualitätswein,
      Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-
      tätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und
      Sekt b.A.“ ersetzt und

   b) nach dem Wort „Kurzform“ die Wörter „A.P.
      Nummer“ gestrichen.

29. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 11 Ab-
       satz 1“ die Angabe „oder 2“ gestrichen.

    b) Die Nummern 2 und 4a werden aufgehoben.

30. Die Anlagen 2 bis 4 sowie 6 werden aufgehoben.

                       Artikel 2

                  Änderung der
          Wein-Überwachungsverordnung
   Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 7 wird das Wort „Qualitätsweines“
   durch die Wörter „Qualitätsweines oder Prädikats-
   weines“ ersetzt.

2. In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Quali-
   tätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,
   Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperl-
   wein b.A. oder Sekt b.A.“ ersetzt.

3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „unverzüglich“ wird durch die Wörter
      „spätestens am Tag nach Beginn der Beförde-
      rung“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung
      im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
      land beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1
      genannten Verpflichteten die Übermittlung des
      Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn
      der Beförderung.“
4. § 23 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 23

             Begleitpapier, Ermächtigungen
           (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m.
   § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

     Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
   ordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des
   Begleitpapiers Verpflichtete

   1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verord-
      nung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung
      erforderlichen Angaben weitere Angaben zu ma-
      chen hat,
   2. spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung
      eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der
      für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten
      hat.“

5. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.“
BGBl. 2013, Seite 3865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3865
                       Artikel 3
                 Änderung der
          Verordnung zur Durchsetzung
        des gemeinschaftlichen Weinrechts
   Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-
lichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2009 (eBAnz AT77
2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende der Vor-
     schrift durch das Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

     „3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung
         (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeug-
         nis aufbewahrt.“

2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 49 Nummer 7“

   durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.

3. In den §§ 5 bis 9 werden jeweils die Wörter „§ 50
   Absatz 2 Nummer 12“ durch die Wörter „§ 50 Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 12“ ersetzt.

4. Die Anlage (zu § 10 Absatz 1) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „Europä-
     ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
     ischen Union“ ersetzt.

  b) In Nummer 1 werden die Wörter „die zuletzt durch

     die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom
     17.6.2009, S. 1)“ durch die Wörter „die zuletzt
     durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94
     vom 30.3.2012, S. 38)“ ersetzt.
  c) In Nummer 6 werden nach der Angabe „(ABl. L 193
     vom 24.7.2009, S. 60)“ die Wörter „, die zu-
     letzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
     Nr. 315/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38)
     geändert worden ist“ eingefügt.

                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 12. Oktober 2013

                             Artikel 4
                     Änderung der
          Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
  § 1 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003
(BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
   Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II
   Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ja-
   nuar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung,
   Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen so-
   wie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituo-

   sen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
   Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) dürfen
   im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d
   Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Abrun-
   dung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Aus-

   züge verwendet werden. Diese Auszüge werden

   1. durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz
      oder Eichenholzspänen oder

   2. durch Lagerung von Weindestillat auf getrockne-
      ten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch
      getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen,
      auch geröstet, hergestellt,
   wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat
   zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert wor-
   den sein muss. Die in Anhang I Nummer 3 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse

   können auch karamellisiert sein.“

2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
   „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
   ersetzt.
                             Artikel 5

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                        Der Bundesminister des Innern
                                  Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
                                  der Bundesministerin für Ernährung,
                       L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b
r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
                                                  Hans-Peter Friedrich

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Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3862. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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