Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1873
BGBl. 2022 I S. 1873 · 12.126 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zwölfte Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom 21. Oktober 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 7f
Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3, des
§ 15 Nummer 1, 5 und 7, des § 22c Absatz 9 Satz 3,
des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5, des
§ 26 Absatz 3 Satz 1 und des § 30, § 13 Absatz 3 auch
in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satz-
teil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15
Nummer 1, 5 und 7 im Satzteil vor Nummer 1 durch
Artikel 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2 im Satzteil vor Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 24, § 26 Absatz 3 im
Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und
§ 30 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
mer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1586) geändert worden sind und von denen § 7c
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
vom 16. Juli 2015 (BGB. I S. 1207), § 7f durch Artikel 1
Nummer 11, § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1
Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I
S. 74) eingefügt worden sind:
Artikel 1
Änderung der
Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a0) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.
a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholi-
siertem Wein, teilweise entalkoholisier-
tem Wein und Wein“.
2. § 4a wird aufgehoben.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,1“ durch
die Angabe „0,5“ ersetzt.
4. In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Ein Erzeugnis,
1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert
werden,
2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert
noch entsäuert werden,
3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer-
den.
(3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV
Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert wer-
den, und
2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer-
den.“
5. § 12 wird aufgehoben.
6. § 13 Absatz 9 wird aufgehoben.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
Landwein“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Der im gärfähig befüllten Behältnis fest-
gestellte natürliche Alkoholgehalt von ge-
maischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil-
weise gegorenem Traubenmost, Jungwein und
Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Er-
zeugung von Wein geschützter geografischer
Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des An-
hangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abwei-
chend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Num-
mer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf,
soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1
erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter
geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt
bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der
Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der
Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumen-
prozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volu-
menprozent in der Weinbauzone B nicht über-
steigen.“
8. § 17 wird aufgehoben.
9. § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung hat die geänderte Produktspezifikation
auf ihrer Homepage und den bewilligenden Be-
scheid in nicht personenbezogener Form im Bun-
desanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffent-
lichen.“
10. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „im Bun-
desanzeiger“ durch die Wörter „auf seiner Home-
page“ ersetzt.
11. § 32b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32b
Erstes Gewächs und Großes Gewächs
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
des Weingesetzes)“.

a1) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. der zur Herstellung verwendete Trauben-
most in den Anbaugebieten Mosel, Saale-
Unstrut und Sachsen einen natürlichen
Mindestalkoholgehalt von mindestens
10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen
Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volu-
menprozent aufweist.“
a2) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „5“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden
die Nummern 4 und 5.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen
in den Produktspezifikationen noch nicht ge-
troffen sind, sind die entsprechenden ver-
bandsinternen oder betrieblich festgelegten
Anforderungen an die bestehenden Bezeich-
nungen weiter anzuwenden.“
12. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und
Aufmachung der Begriff „entalkoholisierter“ im
Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1
Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu
verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alko-
holfrei“ in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.
Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens
0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe „alko-
holfrei“ um die Angabe „(< 0,5 % vol)“ zu ergänzen.
(5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und
Aufmachung der Begriff „teilweise entalkoholisier-
ter“ im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buch-
stabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich
die Angabe „alkoholreduziert“ in Kennzeichnung
und Aufmachung tragen.“
13. § 39 Absatz 2 wird aufgehoben.
14. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„Schaumwein und“ durch das Wort „Schaum-
wein,“ ersetzt und nach dem Wort „Qualitäts-
schaumwein“ die Wörter „sowie entalkoholisierter
und teilweise entalkoholisierter Wein“ eingefügt.
15. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Schäumende Getränke
aus entalkoholisiertem Wein,
teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein
(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)
(1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von
Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein herge-
stellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufge-
macht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie
1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthal-
ten und
2. als „Schäumendes Getränk aus entalkoholisier-
tem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-
packungen, Getränkekarten und Preislisten be-
zeichnet sind.
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett
hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
„Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem
Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe
und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich
von den anderen Angaben abhebt.
(2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung
oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise
entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen
aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholi-
siertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen,
auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger
als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduzier-
tem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-
packungen, Getränkekarten und Preislisten be-
zeichnet sind.
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett
hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
„Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem
Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe
und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich
von den anderen Angaben abhebt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf
der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wer-
den, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnis-
ses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ge-
tränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn bei ihrer Herstellung
1. kein Wasser zugesetzt worden ist und
2. zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, aus-
schließlich Saccharose Traubenmost oder rekti-
fiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt wor-
den sind.“
16. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2
und 2a ersetzt:
„2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säu-
ert, anreichert oder entsäuert,
2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäu-
ert oder säuert,“.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
17. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 20 und 21
angefügt:
„(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich
des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. De-
zember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Ok-
tober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und
gekennzeichnet werden.

(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich
des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum
Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschrif-
ten zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis
zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
bracht werden.“
18. Die Anlagen 5 und 8 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors inner-
halb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich
zugelassene Begleitdokument im Sinne des Ar-
tikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufü-
gen.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
gefügt:
„15. entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdoku-
ment nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig beifügt oder“.
c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und
wie folgt gefasst:
„16. entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1
eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1873. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3dd019386512a85f….