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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1873

BGBl. 2022 I S. 1873 · 12.126 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1873
                                         Zwölfte Verordnung
                              zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
                                             Vom 21. Oktober 2022

   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 7f
Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3, des

§ 15 Nummer 1, 5 und 7, des § 22c Absatz 9 Satz 3,

des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5, des
§ 26 Absatz 3 Satz 1 und des § 30, § 13 Absatz 3 auch
in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satz-
teil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15
Nummer 1, 5 und 7 im Satzteil vor Nummer 1 durch
Artikel 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2 im Satzteil vor Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 24, § 26 Absatz 3 im
Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und
§ 30 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
mer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I

S. 1586) geändert worden sind und von denen § 7c

Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes

vom 16. Juli 2015 (BGB. I S. 1207), § 7f durch Artikel 1

Nummer 11, § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1

Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I

S. 74) eingefügt worden sind:

                       Artikel 1

                    Änderung der
                   Weinverordnung
   Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a0) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.
   a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen.
   b) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen.
   c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
       „§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholi-
             siertem Wein, teilweise entalkoholisier-
             tem Wein und Wein“.
 2. § 4a wird aufgehoben.

 3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,1“ durch
    die Angabe „0,5“ ersetzt.

 4. In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Ab-
    sätze 2 und 3 eingefügt:
      „(2) Ein Erzeugnis,

   1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert

      werden,
   2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert
      noch entsäuert werden,
   3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer-
      den.

     (3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV
   Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

   1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert wer-

      den, und

   2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer-
      den.“
 5. § 12 wird aufgehoben.

 6. § 13 Absatz 9 wird aufgehoben.
 7. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
      Landwein“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

         „(2a) Der im gärfähig befüllten Behältnis fest-

      gestellte natürliche Alkoholgehalt von ge-

      maischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil-

      weise gegorenem Traubenmost, Jungwein und

      Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Er-

      zeugung von Wein geschützter geografischer

      Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des An-
      hangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verord-

      nung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abwei-
      chend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Num-
      mer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf,
      soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1
      erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter
      geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt
      bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der
      Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der
      Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumen-

      prozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volu-
      menprozent in der Weinbauzone B nicht über-
      steigen.“
 8. § 17 wird aufgehoben.
 9. § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung hat die geänderte Produktspezifikation
   auf ihrer Homepage und den bewilligenden Be-
   scheid in nicht personenbezogener Form im Bun-
   desanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffent-
   lichen.“

10. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „im Bun-
    desanzeiger“ durch die Wörter „auf seiner Home-
    page“ ersetzt.

11. § 32b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 32b
           Erstes Gewächs und Großes Gewächs
             (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
                    des Weingesetzes)“.
BGBl. 2022, Seite 1874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1874
   a1) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
       fasst:
       „5. der zur Herstellung verwendete Trauben-
           most in den Anbaugebieten Mosel, Saale-
           Unstrut und Sachsen einen natürlichen
           Mindestalkoholgehalt   von    mindestens
           10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen
           Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volu-
           menprozent aufweist.“
   a2) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6“ durch die

           Angabe „5“ ersetzt.

       bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
       cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden
           die Nummern 4 und 5.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
       satz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen
       in den Produktspezifikationen noch nicht ge-

       troffen sind, sind die entsprechenden ver-

       bandsinternen oder betrieblich festgelegten
       Anforderungen an die bestehenden Bezeich-
       nungen weiter anzuwenden.“

12. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 4 und 5
    angefügt:

      „(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und
   Aufmachung der Begriff „entalkoholisierter“ im
   Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1
   Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu
   verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alko-
   holfrei“ in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.
   Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens
   0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe „alko-
   holfrei“ um die Angabe „(< 0,5 % vol)“ zu ergänzen.

      (5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und
   Aufmachung der Begriff „teilweise entalkoholisier-
   ter“ im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buch-
   stabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU)
   Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich
   die Angabe „alkoholreduziert“ in Kennzeichnung
   und Aufmachung tragen.“
13. § 39 Absatz 2 wird aufgehoben.

14. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter

    „Schaumwein und“ durch das Wort „Schaum-
    wein,“ ersetzt und nach dem Wort „Qualitäts-
    schaumwein“ die Wörter „sowie entalkoholisierter
    und teilweise entalkoholisierter Wein“ eingefügt.
15. § 47 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 47

                   Schäumende Getränke
                aus entalkoholisiertem Wein,
        teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein
       (zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)
      (1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von
   Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein herge-
   stellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57
   der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufge-
   macht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn
   sie

   1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthal-
      ten und
   2. als „Schäumendes Getränk aus entalkoholisier-
      tem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-
      packungen, Getränkekarten und Preislisten be-
      zeichnet sind.
   Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett
   hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
   „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem
   Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe
   und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich

   von den anderen Angaben abhebt.

      (2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung
   oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise
   entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen
   aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholi-
   siertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen,

   auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten
   Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den
   Verkehr gebracht werden, wenn sie

   1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger

      als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und

   2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduzier-
      tem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-
      packungen, Getränkekarten und Preislisten be-
      zeichnet sind.

   Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett
   hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
   „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem
   Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe
   und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich
   von den anderen Angaben abhebt.

     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
   mer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf
   der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wer-
   den, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnis-
   ses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.

      (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ge-
   tränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
   wenn bei ihrer Herstellung
   1. kein Wasser zugesetzt worden ist und
   2. zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, aus-
      schließlich Saccharose Traubenmost oder rekti-
      fiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt wor-

      den sind.“

16. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2
      und 2a ersetzt:
      „2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säu-
          ert, anreichert oder entsäuert,

      2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäu-
          ert oder säuert,“.
   b) Nummer 5 wird aufgehoben.
17. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 20 und 21
    angefügt:
     „(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich
   des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. De-
   zember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Ok-
   tober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und
   gekennzeichnet werden.
BGBl. 2022, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875
      (21) Getränke aus Trauben bis einschließlich
   des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum
   Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschrif-
   ten zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis
   zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
   bracht werden.“

18. Die Anlagen 5 und 8 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Änderung der
          Wein-Überwachungsverordnung

   Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:
       „(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors inner-
     halb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich
     zugelassene Begleitdokument im Sinne des Ar-

      tikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufü-
      gen.“
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a.

2. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
      gefügt:
      „15. entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdoku-
           ment nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
           tig beifügt oder“.

   c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und
      wie folgt gefasst:
      „16. entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1
           eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht
           rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht

           richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet.“

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Bonn, den 21. Oktober 2022
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Cem Özdemir

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1873. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3dd019386512a85f….