§ 6 Wiederbepflanzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf Antrag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können nähere Einzelheiten sowie das Verfahren geregelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesregierungen können auf Empfehlung einer berufsständischen Organisation im Sinne des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbepflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufsständische Organisation ist als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sofern keine Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller nicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unterliegt, kann dem Antragsteller genehmigt werden, eine Wiederbepflanzungsgenehmigung auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Februar über die in ihrem Land vorhandenen berufsständischen Organisationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Flächen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.12) genannte vereinfachte Verfahren zulassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in § 7c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 vorgeschriebenen Fristen auch für die Übermittlung von Anträgen und die Gewährung von Genehmigungen nach Absatz 1 und 2 vorsehen.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1207)
BGBl. 2015 I S. 1207
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
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