Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/4656 · S. 12
Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a bis d Die Inhaltsübersicht ist um die Überschriften des neu formulierten Zweiten Abschnitts sowie der neuen §§ 6a, 7 bis 7e und 8 zu ergänzen. Zu Nummer 2 Die Definition des deutschen Weinanbaugebietes ist insofern zu erweitern, dass dazu auch Flächen zählen müssen, die außerhalb bestehender Anbau- und Landweingebiete in Zukunft bepflanzt werden können. Dies sind Flächen, die auf Basis einer übertragenen Wiederbepflanzungsgenehmigung oder von Genehmigungen für eine Neuan- pflanzung oder ein umgewandeltes Altpflanzrecht bepflanzt werden können. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4656 Zu Nummer 3 Die Neufassung von § 6 setzt die in Artikel 66 GMO sowie in Artikel 8 der KOM-DVO enthaltenen Regelungen zu den Wiederbepflanzungen gerodeter Rebflächen um. Zuständig sind wie bereits zuvor die zuständigen Landesbehörden. In Absatz 1 Satz 2 wird von der durch Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der KOM-DVO geschaffenen Möglichkeit einer Verlängerung des Zeitraums für die Beantra- gung von Wiederbepflanzungen Gebrauch gemacht. Absatz 2 regelt den in Artikel 66 Absatz 2 GMO geregelten Fall, dass die Fläche erst noch gerodet werden muss. Im Hinblick auf unterschiedliche Vorgehensweisen in den Ländern wird hier eine Länderermächtigung geschaf- fen. In Absatz 3 wird in Umsetzung von Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 65 Unterabsatz 1 GMO eine Regelung getroffen, nach der die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Beschränkungen der Wiederbe- pflanzung vorsehen können, sofern dieses von einer berufsständischen Organisation empfohlen wird. Da das EU- Recht nicht festlegt, welche berufsständische Organisation „repräsentativ“ im Sinne des Artikels 65 Unte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.954 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/4656, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.353–48.307 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert d2be5cc0a1343160….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP