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Artikel 1 · BT-Drs. 18/4656 · S. 12

Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a bis d
Die Inhaltsübersicht ist um die Überschriften des neu formulierten Zweiten Abschnitts sowie der neuen §§ 6a, 7
bis 7e und 8 zu ergänzen.
Zu Nummer 2
Die Definition des deutschen Weinanbaugebietes ist insofern zu erweitern, dass dazu auch Flächen zählen müssen,
die außerhalb bestehender Anbau- und Landweingebiete in Zukunft bepflanzt werden können. Dies sind Flächen,
die auf Basis einer übertragenen Wiederbepflanzungsgenehmigung oder von Genehmigungen für eine Neuan-
pflanzung oder ein umgewandeltes Altpflanzrecht bepflanzt werden können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 13 –                         Drucksache 18/4656


Zu Nummer 3
Die Neufassung von § 6 setzt die in Artikel 66 GMO sowie in Artikel 8 der KOM-DVO enthaltenen Regelungen
zu den Wiederbepflanzungen gerodeter Rebflächen um.
Zuständig sind wie bereits zuvor die zuständigen Landesbehörden. In Absatz 1 Satz 2 wird von der durch Artikel
8 Absatz 1 Satz 2 der KOM-DVO geschaffenen Möglichkeit einer Verlängerung des Zeitraums für die Beantra-
gung von Wiederbepflanzungen Gebrauch gemacht.
Absatz 2 regelt den in Artikel 66 Absatz 2 GMO geregelten Fall, dass die Fläche erst noch gerodet werden muss.
Im Hinblick auf unterschiedliche Vorgehensweisen in den Ländern wird hier eine Länderermächtigung geschaf-
fen.
In Absatz 3 wird in Umsetzung von Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 65 Unterabsatz 1 GMO eine
Regelung getroffen, nach der die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Beschränkungen der Wiederbe-
pflanzung vorsehen können, sofern dieses von einer berufsständischen Organisation empfohlen wird. Da das EU-
Recht nicht festlegt, welche berufsständische Organisation „repräsentativ“ im Sinne des Artikels 65 Unte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.954 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4656, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.353–48.307 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert d2be5cc0a1343160….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP