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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1207

BGBl. 2015 I S. 1207 · 16.804 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 1207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1207
                                            Neuntes Gesetz
                                     zur Änderung des Weingesetzes
                                                   Vom 16.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
                       Artikel 1
  Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014
(BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die den 2. Abschnitt betreffende Zeile wird wie
      folgt gefasst:
                         „2. Abschnitt
                  Genehmigungssystem
          für Rebpflanzungen, Anbauregelungen“.
   b) Nach der § 6 betreffenden Zeile wird folgende
      § 6a betreffende Zeile eingefügt:
                             „§ 6a
          Umwandlung bestehender Pflanzrechte“.
   c) Die § 7 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7

                      Festsetzung eines

             Prozentsatzes für Neuanpflanzungen“.

   d) Nach der § 7 betreffenden Zeile werden folgende
      die §§ 7a, 7b, 7c, 7d und 7e betreffende Zeilen

      eingefügt:

      „§ 7a Genehmigungsfähigkeit
      § 7b    Festlegung von Prioritätskriterien
      § 7c    Zuständigkeiten und Verfahren

      § 7d    Inanspruchnahme der Genehmigung
      § 7e    Vom Genehmigungssystem ausgenom-
              mene Flächen“.
Juli 2015

     e) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
                               „§ 8
                 Klassifizierung von Rebsorten“.
     f) Die § 8c betreffende Zeile wird aufgehoben.
   2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus

     1. den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten An-
        baugebiete,

     2. den Flächen der in Rechtsverordnungen nach
        Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgeleg-
        ten Landweingebiete und
     3. den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeich-
        neten Gebiete liegenden Flächen, für die eine
        Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt
        worden ist.“
   3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 6
                     Wiederbepflanzungen
        (1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem
     Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf An-
     trag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung.

     Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des

     zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschafts-
     jahres gestellt werden.

        (2) Die Landesregierungen können durch

     Rechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die
     sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden,
     genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung
     auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vor-
     zunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum
     Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeit-
     punkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorge-
     nommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
BGBl. 2015, Seite 1208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1208
  können nähere Einzelheiten sowie das Verfahren
  geregelt werden.

     (3) Die Landesregierungen können auf Empfeh-

  lung einer berufsständischen Organisation im Sinne

  des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
  Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbe-
  pflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung
  von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeich-

  nung oder mit einer geschützten geografischen

  Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschrän-
  ken, die derselben Spezifikation der geschützten
  Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe
  entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufs-
  ständische Organisation ist als repräsentativ anzu-
  sehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in
  Satz 1 genannten Flächen verfügen.

     (4) Sofern keine Rechtsverordnung nach Ab-
  satz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller
  nicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unter-
  liegt, kann dem Antragsteller genehmigt werden,
  eine Wiederbepflanzungsgenehmigung auf einer
  im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben,
  soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers
  belegen ist.

     (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden
  unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft
  und Ernährung jährlich zum 1. Februar über die in
  ihrem Land vorhandenen berufsständischen Orga-
  nisationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

     (6) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von
  Anträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Flä-
  chen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet
  wurden, können die Landesregierungen durch
  Rechtsverordnung das in Artikel 8 Absatz 2 der
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kom-
  mission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbe-
  stimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
  des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
  sichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflan-
  zungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.12) genannte
  vereinfachte Verfahren zulassen.
    (7) Die Landesregierungen können durch
  Rechtsverordnung die in § 7c Absatz 1 in Verbin-
  dung mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2
  der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 vor-
  geschriebenen Fristen auch für die Übermittlung
  von Anträgen und die Gewährung von Genehmi-
  gungen nach Absatz 1 und 2 vorsehen.“

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                         „§ 6a

       Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte

     (1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungs-

  rechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung

  (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September

  2015 und bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wer-

  den.

     (2) Die Landesregierungen können durch
  Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern
  genehmigt werden kann, ein umgewandeltes
  Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten
  Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb
  des Antragstellers belegen ist.

      (3) Die zuständigen Landesbehörden unterrich-
   ten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
   nährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres

   über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 geneh-

   migten Anträge des Vorjahres.“

5. § 7 wird durch folgende §§ 7 bis 7e ersetzt:
                           „§ 7

                  Festsetzung eines

          Prozentsatzes für Neuanpflanzungen

      (1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1
   der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten
   Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuan-
   pflanzungen in den Jahren 2016 und 2017 ein Pro-
   zentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des
   jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland
   mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.

      (2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1
   genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamt-
   fläche wird vorab für die Länder Baden-Württem-
   berg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-
   Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
   Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-An-
   halt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein
   Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von An-
   trägen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser
   Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe
   gestellt werden.

      (3) Die Landesregierungen können auf der
   Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b
   der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechts-
   verordnung bestimmen, dass Genehmigungen für
   Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absat-
   zes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete be-
   ziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer
   geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschütz-
   ten geografischen Angabe oder ohne geografische
   Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in der
   Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet
   oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische
   Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch
   genommen werden dürfen. Eine Rechtsverordnung
   nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich
   eine Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der
   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt ist. Die Fest-
   setzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der erfor-
   derlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
   im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder
   der drohenden Wertminderung im Sinne des Arti-
   kels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU)
   Nr. 1308/2013 wirksam begegnen zu können. In der
   Rechtsverordnung ist das erforderliche Verfahren
   zu regeln.

      (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden

   unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft

   und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer

   Rechtsverordnung nach Absatz 2. Flächen, für die

   erteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsver-

   ordnung nach Absatz 2 nicht in Anspruch genom-
   men werden durften, sind, soweit im Rahmen der
   allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungs-
   anträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden
   sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksich-
   tigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen
   Verteilungsverfahren zu verwenden.
BGBl. 2015, Seite 1209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1209
                        § 7a
              Genehmigungsfähigkeit

   Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflan-
zung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neu-
anpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche
vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neu-
anpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist
als die Fläche, für die er die Genehmigung bean-
tragt.

                        § 7b
         Festlegung von Prioritätskriterien

   (1) Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen
wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Ar-
tikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
im Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Vertei-
lungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde ge-
legt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene
Fläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Arti-
kel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II
Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom
15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssys-
tems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015,
S.1)) liegt. Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens
wird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Krite-
rium erfüllt, ein Punkt vergeben. Abweichend von
Satz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15
und 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben.

   (2) Antragsteller, die das Prioritätskriterium nach
Absatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit
dem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Ab-
satz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuan-
pflanzungsfläche während eines Zeitraums von sie-
ben Jahren nicht zu roden. Die Verpflichtung nach
Satz 1 besteht jedoch nicht über den 31. Dezember
2030 hinaus.

                        § 7c

          Zuständigkeiten und Verfahren
   (1) Der Antrag auf Genehmigung einer Neuan-
pflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum
1. März eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. Der
Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu
machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der
Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen.
Macht der Antragsteller das Vorliegen von Priori-
tätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufü-
gen. Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jah-
res der Antragstellung zu entscheiden. Die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermit-

telt den für die im Antrag betroffenen Flächen zu-
ständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.

  (2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-

  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
  Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu
  regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag er-
  forderlichen Angaben und der im Zusammenhang
  mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemach-
  ter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen.

     (3) Das Bundesministerium für Ernährung und
  Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur
  Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es
  unter näher bestimmten Voraussetzungen, Antrag-
  stellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer
  Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuan-
  pflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes
  als der, für die die jeweilige Genehmigung erteilt
  wurde, durchzuführen.

                          § 7d

        Inanspruchnahme von Genehmigungen

     (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder
  § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind
  innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeits-
  dauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf
  Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2
  etwas anderes gilt.

    (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen
  auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5
  übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie
  beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen
  durchgeführt werden.

                          § 7e

                 Vom Genehmigungs-
            system ausgenommene Flächen

     (1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Ver-
  ordnung (EU) 2015/560, (ABl. L 93, S.1) genannte
  Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf
  Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung
  eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern
  bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach
  Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.

     (2) Die Landesregierungen können durch
  Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflan-
  zung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren
  Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich
  zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers be-
  stimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitge-
  teilt werden.

    (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden
  unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft
  und Ernährung über den Umfang der gemäß Ab-
  satz 1 angezeigten Flächen.“

6. Der § 8 wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 8c wird § 8.

8. In § 8a werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 1210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1210
 9. In § 33 Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende
    Nummer 1a eingefügt:

   „1a. Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben
        bepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Ab-
        satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung
        (EU) Nr. 1308/2013 gerodet worden sind, und
        deren Umfang den zuständigen Behörden zu
        melden sind,“.

10. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 49 Nummer 1,
      2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1
      oder 6 bis 10“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1
      Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50

      Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6

      bis 10“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 49 Nr. 6
      oder 7“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6

      oder Nummer 7“ ersetzt.
11. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird aufgehoben.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5
      Satz 1“ gestrichen.

    c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. entgegen § 7d Absatz 1 eine Genehmigung
           nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt,“.

    d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6
       oder 7“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6
       oder Nummer 7“ ersetzt.

12. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7“
       durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder
       Nummer 7“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2

       Nr. 12“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1

       Nummer 12“ ersetzt.

                       Artikel 2

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2016 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 16. Juli 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                        Der Bundesminister
l a M e r k e l
                                 für Ernährung und Landwirtschaft
                                         Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1207. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f293a1546ed719a3….