§ 5 Grundwehrdienst
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/5#abs-1 (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/5#abs-2 (2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/5#abs-3 (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 5 WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.08.2007 – 6 B 12.07
- BVerwG, 09.12.1999 – 6 B 60.99Verwaltungsprozessrecht: Überraschungsentscheidung bei Abweisung der Klage als unzulässig ohne vorherigen Hinweis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Sigmaringen, 14.01.2009 – 1 K 1143/07
- BVerwG, 19.01.2005 – 6 C 9.04Zitiert von 26
- BVerwG, 29.11.1999 – 6 B 71.99Zivildienst: Voraussetzungen der Heranziehung bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres wegen beabsichtigter militärfachlicher Verwendung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 10.11.1999 – 6 C 30.98Zivildienst: Voraussetzungen der Hinausschiebung der Altersgrenze bei Auslandsaufenthalt zu Promotionszwecken; Genehmigungspflicht und europäische Freizügigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 107
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 20.05.2022 – 6 A 603/21 HGWZitiert von 1
- VG Halle, 14.12.2021 – 4 A 31/21
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.