§ 5 Grundwehrdienst
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 14.01.2009 – 1 K 1143/07
- FG Schleswig, 29.01.2015 – 2 K 44/14Zitiert von 4
- BGH, 11.07.2005 – NotZ 29/04
- BAG, 22.09.2016 – 6 AZR 432/15Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der Kindergeldberechtigung durch freiwilligen zusätzlichen WehrdienstZitiert von 22
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.03.2009 – 11 K 8234/08
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 20.05.2022 – 6 A 603/21 HGWZitiert von 1
- VG Halle, 14.12.2021 – 4 A 31/21
- VG Koblenz, 22.01.2021 – 2 K 285/20.KO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/5#abs-1 (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/5#abs-2 (2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/5#abs-3 (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.