§ 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Stand: 10.06.2019
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 34 WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.08.2011 – 6 B 35/11Wehrpflichtrecht; Musterungsbescheid; Verwaltungsprozess; Ausschluss der Berufung; Nichtzulassungsbeschwerde; Aussetzung der Wehrpflicht; Altfälle; intertemporäres ProzessrechtZitiert von 1
- BVerwG, 10.10.2002 – 6 B 59.02
- VG Karlsruhe, 10.06.2010 – 9 K 1357/09Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 10.06.2010 – 9 K 503/10Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 10.06.2010 – 9 K 536/10Zitiert von 1
- BVerfG, 18.04.1961 – 1 BvR 389/56, 1 BvR 416/56, 1 BvR 615/56, 1 BvR 43/57, 1 BvR 47/57, 1 BvR 127/57, 1 BvR 355/57, 1 BvR 372/57Prozeßreste zur Wehrpflicht-Entscheidung (s. vorn Nr. 7) Unmittelbares Betroffensein (BVerfGG § 90)
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 02.08.2023 – 8 A 616/18Zitiert von 2
- BVerwG, 30.01.2020 – 5 PB 2/19Rügepräklusion im KostenfreistellungsverfahrenZitiert von 7
- BVerwG, 21.06.2019 – 7 B 24/18 · Zugang zu einem GutachtenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.