§ 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
Stand: 02.12.2019
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- VG Karlsruhe, 11.03.2008 – 9 K 482/08
- VG Saarland Saarlouis, 20.09.2010 – 2 L 702/10
- VG Saarland Saarlouis, 01.04.2010 – 2 L 274/10
- VG Saarland Saarlouis, 30.12.2009 – 2 L 2153/09
- VG Mainz, 26.02.2009 – 6 L 109/09.MZ
- VG Karlsruhe, 30.03.2006 – 9 K 839/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/74#abs-1 (1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/74#abs-2 (2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.