§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VG Minden, 16.04.2004 – 10 K 4096/03
- BVerfG, 18.04.1961 – 1 BvR 389/56, 1 BvR 416/56, 1 BvR 615/56, 1 BvR 43/57, 1 BvR 47/57, 1 BvR 127/57, 1 BvR 355/57, 1 BvR 372/57Prozeßreste zur Wehrpflicht-Entscheidung (s. vorn Nr. 7) Unmittelbares Betroffensein (BVerfGG § 90)
- VG Koblenz, 29.12.2005 – 7 L 2537/05.KO
- BSG, 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Widerspruchseinlegung per einfacher E-Mail - Formunwirksamkeit - Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde - Bindungswirkung - Einbeziehung von Folgebescheiden - Kinderzuschlag - Einkommensberücksichtigung - Haushaltsgemeinschaft - UnterhaltsvermutungZitiert von 10
- VG Saarland Saarlouis, 13.03.2007 – 2 L 343/07Zitiert von 2
- VG Hannover, 24.06.2005 – 6 B 3306/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 02.07.2020 – 2 WRB 1/20Unwirksamkeit einer durch einfache E-Mail erhobene BeschwerdeZitiert von 17
- VG Cottbus, 08.10.2018 – VG 3 K 1546/16
- VG Koblenz, 20.09.2010 – 7 L 1107/10.KO
22 Entscheidungen zu § 33 WPflG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33#abs-1 (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33#abs-2 (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Absatz 4) hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33#abs-3 (3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. § 19 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33#abs-4 (4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/33#abs-5 (5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.