§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Stand: 16.08.2019
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 35 WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 21.09.2010 – 1 L 1146/10.DAZitiert von 1
- BVerfG, 26.05.1970 – 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69Dienstpflichtverweigerung eines Soldaten, über dessen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden istZitiert von 29
- VG Saarland Saarlouis, 30.12.2009 – 2 L 2153/09
- VG Karlsruhe, 30.03.2006 – 9 K 839/06
- VG Koblenz, 29.12.2005 – 7 L 2537/05.KO
- VG Stade, 06.09.2004 – 3 E 1442/04
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.11.2014 – 7 C 19/12Zitiert von 7
- BVerwG, 27.11.2014 – 7 C 20/12Informationszugang zur Verwendung der Sachmittelpauschale durch AbgeordneteZitiert von 140
- OVG Thüringen, 25.05.2011 – 1 KO 350/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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