§ 20 Zurückstellungsanträge
Stand: 01.01.2026
Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Sie sind zu begründen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 20 WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Koblenz, 29.12.2005 – 7 L 2537/05.KO
- VG Stade, 06.09.2004 – 3 E 1442/04
- VG Stade, 22.07.2003 – 3 E 793/03Zitiert von 3
- BVerwG, 22.08.2007 – 6 C 5.07Zitiert von 6
- VG Schleswig, 27.04.2007 – 7 A 185/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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