§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 – OVG 11 N 97.11Zitiert von 1
- VG Köln, 25.02.2026 – 20 K 2971/23
- OVG NRW, 31.08.2006 – 20 A 3994/04Zitiert von 2
- VG Berlin, 16.09.2011 – 1 K 324.10Zitiert von 1
- VG Berlin, 27.11.2025 – 31 K 251/22
- VG Arnsberg, 18.05.2009 – 14 K 138/08
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 02.07.2025 – 1 L 365/21
- VG Würzburg, 17.03.2025 – W 9 K 24.1328
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1790
32 Entscheidungen zu § 17 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/17#abs-1 (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/17#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/17#abs-3 (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.