Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 56 Überleitungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befahren werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach der auf Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht nötig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neubau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Aktiengesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft vertraglich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen auszubauen oder neu zu bauen, ist eine neue Übertragung nach § 12 Abs. 5 nicht nötig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/56?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom 13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Aufhebung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai 1938 (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/56?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/56?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1295)
BGBl. 2021 I S. 1295
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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