Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 46 Rechtsverordnungen
Stand: 31.07.2026
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- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 126
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.
die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,
2.
die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
3.
die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
4.
die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.