Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 17 (weggefallen)
Stand: 31.07.2026
Für § 17 WaStrG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 17 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.06.2018 – 4 A 10/17Zitiert von 12
- BVerwG, 16.06.2016 – 9 A 4/15Öffentlichkeit des Erörterungstermins in straßenrechtlichem Planfeststellungsverfahren; Zulässigkeit von TonaufzeichnungZitiert von 32
- BVerwG, 04.04.2012 – 9 B 95/11Planfeststellungsrecht; überörtliches Straßenbauvorhaben; Verfahrensposition des Drittbetroffenen; Gemeinde
- BVerwG, 04.04.2012 – 9 B 95.11Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 8 S 1488/24
- OVG NRW, 05.05.2000 – 20 B 2119/99.AKZitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. I S. 2237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.