Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz

WaStrG

§ 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens

Stand: 31.07.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/16#abs-1 (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/16#abs-2 (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist durch den Träger des Vorhabens dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/16#abs-3 (3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/16#abs-4 (4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/16#abs-5 (5) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 15 § 17