Gesetze / Bundeswasserstraßenausbaugesetz
WaStrAbG§ 1
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- BVerwG, 25.05.2023 – 7 A 7/22Auswirkungen einer bundeswasserstraßenrechtlichen Planfeststellung (Neuerrichtung einer Staustufe) auf den Betrieb eines WasserkraftwerksZitiert von 30
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2023 – 5 K 498/21 OVGZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/1#abs-1 (1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/1#abs-2 (2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/1#abs-3 (3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.