Gesetze / Bundeswasserstraßenausbaugesetz

WaStrAbG

§ 1

Stand: 31.07.2026

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/1#abs-1 (1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/1#abs-2 (2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/1#abs-3 (3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

§ 2