Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/14#abs-1 (1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/14#abs-1a (1a) und (1b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/14#abs-2 (2) Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung eines mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 14e gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/14#abs-3 (3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden. Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich verweigert, gilt es als erteilt. Für eine vorläufige Anordnung kann die Planfeststellungsbehörde eine kürzere Frist bestimmen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 14 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.11.2010 – 7 B 68/10Ausbau einer Bundeswasserstraße; vorläufige Anordnung nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens; effektiver RechtsschutzZitiert von 29
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11) · Ausbau der Bundeswasserstraße WeserZitiert von 108
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12)Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")Zitiert von 39
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.06.2024 – 7 VR 3.24Erfolgloser Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung der Unteren Havel-Wasserstraße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Thüringen, 29.02.2024 – 5 EO 574/23Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2024 – 5 KM 590/23 OVGZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 522 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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