Gesetze / Bundeswasserstraßenausbaugesetz

WaStrAbG

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/2#abs-1 (1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/2#abs-2 (2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen wird.

§ 1 § 3