Gesetze / Bundeswasserstraßenausbaugesetz

WaStrAbG

§ 1

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrAbG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.

§ 2