Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 77 Bestellung eines Beauftragten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 20.06.2018 – 5 K 593/14Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 15.05.2015 – VG 5 L 552/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 – OVG 9 S 40.14Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 17.11.2025 – 8 ME 85/25
- VG Frankfurt (Oder), 20.10.2014 – VG 5 L 269/14Zitiert von 2
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 13.02.2013 – 13 LB 214/11Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.07.2011 – 17 K 5566/10Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 09.01.2007 – 8 L 2422/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands führt. Für den Beauftragten gilt § 27 entsprechend.