Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 77 Bestellung eines Beauftragten

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands führt. Für den Beauftragten gilt § 27 entsprechend.

§ 76 § 78