Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 54 Geschäfte des Vorstands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2013 – 3 StR 146/13Betrug und Untreue: Eigenmächtige Vornahme einer Gehaltserhöhung unter Umgehung der zuständigen Entscheidungsträger; pflichtwidriges Verschweigen eines Anspruchs als Untreuehandlung; Rücktritt vom versuchten Betrug bei bereits erfolgter zutreffender Information des Getäuschten; Vermögensbetreuungspflicht des Vergütungsempfängers in eigenen GehaltsangelegenheitenZitiert von 3
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 7/13Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung des WasserverbandsZitiert von 7
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 8/13Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 20.06.2018 – 5 K 593/14Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 08.07.2015 – VG 5 K 959/14Wasser- und Bodenverband: Wirksamkeit der Vorstandswahl auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Gewählten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Frankfurt (Oder), 15.05.2015 – VG 5 L 552/14
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 20.10.2014 – VG 5 L 269/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/54#abs-1 (1) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/54#abs-2 (2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.