Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 8 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 3 S 958/09Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 – 3 LB 345/18 OVGZitiert von 2
- BVerwG, 26.04.2012 – 7 C 11/11Mitgliedschaft in einem Wasserverband; Mitgliedschaft als Voraussetzung der Beitragspflicht; Ende der MitgliedschaftZitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 15.05.2015 – VG 5 L 552/14
- VG Arnsberg, 21.05.2002 – 8 K 1698/01
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 5.24Heranziehung der Eigentümerin von Tagebaurestlochflächen zur Umlage der Verbandsbeiträge eines GewässerunterhaltungsverbandsZitiert von 1
- OVG NRW, 16.10.2025 – 9 A 701/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2024 – 3 L 4/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/8#abs-1 (1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/8#abs-2 (2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.