Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 78 Außerkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 23.11.2004 – 3 A 5/01Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 – OVG 9 B 5.15Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 477/15
- OVG Schleswig, 12.05.2016 – 4 LB 24/15Zitiert von 4
- VG Lüneburg, 07.07.2010 – 3 B 41/10
- OVG NRW, 15.09.2004 – 20 A 3166/02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.09.2004 – 20 A 3165/02Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 20.12.2001 – 7 KN 55/01Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.08.2001 – 8 K 3031/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/78#abs-1 (1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften außer Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/78#abs-2 (2) Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Gründung, Satzungsänderung, Umgestaltung oder Auflösung von Verbänden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, werden nach dem bisher geltenden Recht fortgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/78#abs-3 (3) Bis zum Inkrafttreten neuer landesrechtlicher Vorschriften gilt für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung das bisher geltende Recht weiter.