Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 28 Verbandsbeiträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 3 S 958/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 11.03.2009 – 3 K 3163/08Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 – 3 LB 345/18 OVGZitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 – 1 L 90/06Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 02.09.2015 – VG 5 K 159/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 17.11.2025 – 8 ME 85/25
- OVG NRW, 16.10.2025 – 9 A 701/21
- VG Bayreuth, 24.10.2024 – B 4 K 23.110Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/28#abs-1 (1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/28#abs-2 (2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/28#abs-3 (3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/28#abs-4 (4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/28#abs-5 (5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/28#abs-6 (6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.