Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 76 Ersatzvornahme
Stand: 10.06.2019
Kommt der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erläßt, nicht innerhalb der gesetzen Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle des Verbands das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen anderen durchführen; die Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze der Länder finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 76 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 12.07.2011 – 17 K 5566/10Zitiert von 1
- VG Potsdam, 22.07.2020 – 1 L 134/20
- OVG Niedersachsen, 18.08.2017 – 10 ME 65/17Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 26.09.2013 – 5 K 1225/10Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 10.12.2008 – 13 LC 171/06Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 10.12.2008 – 13 LC 2/06Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 01.12.2005 – 4 A 4181/02Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.