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# § 77 WVG — Bestellung eines Beauftragten

Wasserverbandsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands führt. Für den Beauftragten gilt § 27 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 77 WVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/77

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